BGer 2C_46/2012
 
BGer 2C_46/2012 vom 30.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_46/2012
Urteil vom 30. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Y.________,
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2008,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2011.
Erwägungen:
1.
Am 24. August 2010 wurde die Einsprache von X.________ und seiner Ehefrau gegen die Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2008 abgewiesen. Der Einspracheentscheid wurde innert Frist nicht angefochten. Am 18. April 2011 wurden die Pflichtigen aufgefordert, die restlichen ausstehenden Kantons- und Gemeindesteuern 2008 sofort zu begleichen. X.________ gelangte am 21. Mai 2011 mit einer Beschwerde ans Steuerrekursgericht des Kantons Aargau mit dem Anliegen, es sei ein bisher nicht zugelassener Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Das Steuerrekursgericht trat auf den Rekurs nicht ein, soweit er die Veranlagung als solche betraf, weil das Rechtsmittel in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 24. August 2010 verspätet sei; es wies ihn ab, soweit er sich gegen die Bezugsverfügung vom 18. April 2011 richtete, weil im Bezugsverfahren weder Fragen der materiellen Veranlagung thematisiert noch Rügen über allfällige Verfahrensmängel im Veranlagungs- bzw. dem diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren erhoben werden könnten. Mit Urteil vom 7. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde ab.
Am 13. Januar 2012 hat X.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht. Er forderte "eine rechtskonforme Behandlung in der Angelegenheit der definitiven Steuerveranlagung 2008, wobei die Behauptungen und Falschaussagen beseitigt werden, indem das Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG, § 35 Erläuterung und Nachweise angewendet wird und meine Rechte gewahrt werden". Am 22. Januar 2012 hat er innert der ihm hierfür angesetzten Frist ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Urteils nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt (schweizerisches) Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. der Beschwerdeführer muss auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen konkret eingehen. Sollen vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; dazu BGE 136 II 304 E. 2.4 und 2.5 S. 313 f. mit Hinweisen) oder die Anwendung kantonalen Rechts (vgl. Art. 95 BGG, dazu BGE 35 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466) bemängelt werden, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; was spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass keine der vom Beschwerdeführer erwähnten Eingaben spätestens innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids vom 24. August 2011 (richtig: 2010) erfolgt sei, sodass das Steuerrekursgericht zu Recht von einem verspäteten Rekurs ausgegangen sei (E. 5.2). Inwiefern das Verwaltungsgericht dabei offensichtlich falsche Sachverhaltsannahmen getroffen habe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf; ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Handhabung der kantonalrechtlichen Vorschriften über die Rechtsmittelfrist mit schweizerischem Recht nicht vereinbar sei. Er kommt seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach. Dasselbe gilt bezüglich E. 6 des angefochtenen Urteils: Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern die Erläuterungen des Verwaltungsgerichts über die Unzulässigkeit von das Veranlagungsverfahren betreffenden Rügen im Bezugsverfahren auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen Rechts beruhten oder sonst wie mit schweizerischem Recht nicht vereinbar wären. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht wiederum materiell auf die Veranlagung eingeht oder angebliche verfahrensrechtliche Mängel im Veranlagungsverfahren behauptet, stossen seine Ausführungen ins Leere; es kann insofern zusätzlich auf E. 5.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.
2.3 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller