Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_12/2012
Urteil vom 18. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carlo Gick,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ordnungsbusse im Ehescheidungsprozess,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 13. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 13. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse von Fr. 200.-- und der Kosten des Ordnungsbussenverfahrens (Fr. 500.--) in einem zwischen den Parteien hängigen Ehescheidungsprozess abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, die (nicht strafrechtliche) Ordnungsbusse beruhe auf dem Zürcher Ordnungsstrafengesetz, das den ordnungsgemässen Gang staatlicher Tätigkeit beeinträchtigendes Verhalten ahnde, obgleich der erstinstanzliche Scheidungsrichter in seiner Verfügung den Beschwerdeführer (unter Androhung der Ordnungsbusse bei Säumnis) zur Einreichung der Unterlagen von vier verschiedenen Banken und zur Lieferung von Informationen über einen Aktienverkauf aufgefordert habe, habe der Beschwerdeführer abgesehen von einer Ausnahme weder die geforderten Unterlagen eingereicht noch die Informationen geliefert, Gründe, die seine Pflichtverletzung entschuldbar erscheinen liessen, benenne der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme keine, der Beschwerdeführer foutiere sich darum, gerichtlichen Auflagen nachzukommen, er habe dadurch erhebliche Verfahrensbehinderungen verschuldet, die nicht hinzunehmen seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Einreichung von Unterlagen zu behaupten und die Verpflichtung zur Einreichung der vom Gericht benötigten Unterlagen zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann