BGer 5A_46/2012
 
BGer 5A_46/2012 vom 18.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_46/2012
Urteil vom 18. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Kümin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass ferner die Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet, kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gelten,
dass der Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember 2011 der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2011 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift erst am 17. Januar 2012 (Dienstag) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 16. Januar 2012) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann