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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_761/2011
Urteil vom 13. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auflösung und Liquidation der Gesellschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 9. September 2011 die Beschwerdeführerin mit Wirkung per 19. September 2011, 14.00 Uhr, auflöste und über sie in Anwendung von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die amtliche Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit Berufung anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. Oktober 2011 wegen Verspätung nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 13. Dezember 2011 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts Einspruch zu erheben;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, soweit in der Eingabe vom 13. Dezember 2011 auch der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 9. September 2011 kritisiert wird, da es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 13. Dezember 2011 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin gar nicht auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin