BGer 2C_30/2011
 
BGer 2C_30/2011 vom 12.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_30/2011
2C_543/2011
Urteil vom 12. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Verfahrensbeteiligte
2C_30/2011
Fina Vorsorge AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
 
Verfahrensbeteiligte
2C_543/2011
1. IBPV-Investmentgesellschaft für die berufliche
und private Vorsorge AG,
2. Acento Swiss Investment Company Ltd., British Virgin Islands, Zweigniederlassung Zürich,
3. A.________,
4. B.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro,
Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
Gegenstand
Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen, Liquidation, Werbeverbot,
Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 18. November 2010 und vom 19. Mai 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Ab Juli 2009 ermittelte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gegen die Infina GmbH sowie andere Gesellschaften im Umfeld von C.A.________ und C.B.________ wegen möglicherweise bewilligungspflichtiger Aktivitäten. Gegenstand der Abklärungen bildeten auch die Fina Freizügigkeitsstiftung (FFZ), die Fina Vorsorgestiftung, die Fina Vorsorge AG sowie die Pensionskasse Fina Interessenverband KMU (PK-FIV). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 stellte die FINMA fest, dass die beteiligten Gesellschaften als Gruppe bewilligungslos gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit gegen das Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) verstossen hätten. Sie eröffnete über die Infina GmbH und die Fina Freizügigkeitsstiftung den aufsichtsrechtlichen Konkurs; die Fina Vorsorge AG versetzte sie in aufsichtsrechtliche Liquidation. Die FINMA ging davon aus, dass die Infina GmbH im Rahmen eines schneeballähnlichen Systems rund 30 Mio. Fr. Publikumseinlagen entgegengenommen hat. Die Fina Freizügigkeitsstiftung habe im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags Vorsorgegelder in der Höhe von über 5 Mio. Fr. zur Infina-Gruppe transferiert. Sie sei "als verlängerter Arm" der Infina GmbH benutzt worden und habe eine blosse Fassade gebildet, um weitere Mittel - unter dem Deckmantel von "Freizügigkeitsgeldern" - entgegenzunehmen und an die Infina Vermögensverwaltungs AG bzw. mittelbar an die Infina GmbH weiterzuleiten. Die Fina Vorsorge AG habe, obwohl noch im Aufbau begriffen, Teil dieser Aktivitäten gebildet, weshalb sie ebenfalls zu liquidieren sei.
A.b Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 18. November 2010 diese Verfügung (Urteil B-277/2010): Die beschwerdeführende Fina Vorsorge AG habe zusammen mit der Fina Freizügigkeitsstiftung und der Pensionskasse Fina Interessenverband KMU (PK-FIV) eine Fina-Untergruppe gebildet, die organisatorisch wie personell eng mit der durch die Gebrüder C.________ beherrschten Infina-Gruppe verbunden gewesen sei. Zwar habe ihre Mittelaufnahme, die der beruflichen Vorsorge gedient habe, keine Entgegennahme von Publikumseinlagen gebildet, doch seien die Verflechtungen zur Infina-Gruppe benutzt worden, um mit diesen Geldern deren bewilligungspflichtigen Aktivitäten zu fördern. Die Geschäftsmodelle der Infina-Gruppe (im engeren Sinn) einerseits und der Fina-Gruppe andererseits wiesen augenfällige Gemeinsamkeiten auf: Sowohl die Mitglieder der Fina-Gruppe wie auch die Infina GmbH hätten ihren Kunden eine seriöse, legale Geschäftstätigkeit vorgetäuscht, um von ihnen Gelder zu erhalten, welche in der Folge in erheblichem Masse und ohne jede Sicherung den Brüdern überantwortet worden seien. Diese wiederum hätte die Mittel benützt, um damit Zinsen, vermeintliche Renditen und Kapitalrückzahlungen an frühere Anleger zu finanzieren, um das von ihnen betriebene Schneeballsystem fortführen und weitere Anleger anlocken zu können.
B.
B.a Aufgrund des Berichts der Untersuchungsbeauftragten vom 23. September 2009 hatte die FINMA am 11. November 2009 ergänzende Abklärungen bei weiteren Gesellschaften und Privatpersonen im Umfeld der Infina GmbH und der Gebrüder C.________ angeordnet. Hiervon betroffen waren auch die Investmentgesellschaft für die berufliche und private Vorsorge AG (IBPV AG), die Acento Swiss Invest Company Ltd. British Virgin Islands, Zweigniederlassung Zürich (Acento Ltd.), sowie die Organe und Geschäftsführer der Fina-Gesellschaften A.________ und B.________. Mit Verfügung vom 3. Mai 2011 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht fest, dass die IBPV AG und die Acento Ltd. ebenfalls als Teil der Infina-Gruppe zu gelten hätten und aufsichtsrechtlich zu liquidieren seien. A.________ und B.________ verbot sie unter Strafandrohung, künftig selbst oder über Dritte Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form zu werben; diese Massnahme werde auf Kosten der Betroffenen auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde sowie in anderen geeigneten Medien veröffentlicht.
B.b Am 19. Mai 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der IBPV AG und der Acento Ltd. hiergegen eingereichte Beschwerde ab; soweit die Eingabe A.________ und B.________ betraf, hiess es sie teilweise gut und wies die Sache zur Präzisierung der Frage an die Vorinstanz zurück, in welchen anderen Medien das Werbeverbot publiziert werden soll (Urteil B-4066/2010). Es begründete seinen Entscheid ergänzend zum Urteil vom 18. November 2010 damit, dass die Art und Weise, wie erhebliche Mittel der Fina-Gesellschaften im Allgemeinen und der IBPV AG bzw. der Acento Ltd. im Besonderen an die Brüder C.________, die Infina-Gruppe im engeren Sinn oder dieser nahestehende Personen übertragen worden seien, sich offensichtlich wesentlich von Transaktionen unterscheide, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Gesellschaften vorkommen würden ("dealing at arm's length"), was ein "typisches" Merkmal für eine Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinn darstelle. Die Veröffentlichung der Werbeverbote gegen A.________ und B.________ falle als solche nicht im Sinne einer strafrechtlichen Anklage in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK. Verglichen mit allfälligen fahrlässigen Verstössen gegen eher untergeordnete Bestimmungen stelle eine unbewilligte gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen - wie sie von A.________ und B.________ gefördert worden sei - praktisch immer eine schwere Verletzung von Aufsichtsbestimmungen dar. Die FINMA müsse mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.3) jedoch noch den Umfang der geplanten Publikation präzisieren.
C.
C.a Am 10. Januar 2011 beantragte die Fina Vorsorge AG dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 aufzuheben (Verfahren 2C_40/2011). Sie macht geltend, die Vorinstanz habe den relevanten Sachverhalt unrichtig festgestellt, die Beweise falsch gewürdigt und mit ihrer Liquidation den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzt. Die Fina-Gruppe sei im Rahmen ihrer vorsorgerechtlichen Aktivitäten den betrügerischen Machenschaften der Gebrüder C.________ zum Opfer gefallen. Sie habe ihrerseits nicht Teil der Infina-Gruppe gebildet.
Die FINMA beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Die Fina Vorsorge AG hat davon abgesehen, sich zu den Vernehmlassungen zu äussern.
C.b Am 27. Juni 2011 gelangten die IBPV-Investmentgesellschaft für die berufliche und private Vorsorge AG, die Acento Swiss Investment Company Ltd., British Virgin Islands, Zweigniederlassung Zürich, sowie A.________ und B.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 aufzuheben (Verfahren 2C_543/2011). A.________ und B.________ sei für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die IBPV AG, die Acento sowie A.________ und B.________ machen geltend, nie Teil der Infina-Gruppe gebildet und einer von dieser getrennten Aktivität ausserhalb des finanzmarktrechtlichen Aufsichtsbereichs nachgegangen zu sein.
Die FINMA beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie erklärt, darauf zu verzichten, wie von ihr ursprünglich verfügt, das Werbeverbot gegen A.________ und B.________ "in anderen geeigneten Medien" zu veröffentlichen; zudem beschränke sie die Publikation des Werbeverbots auf die Dauer von fünf Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat davon abgesehen, sich vernehmen zu lassen. Die IBPV AG, die Acento Ltd. sowie A.________ und B.________ haben auf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Den Beschwerden der Fina Vorsorge AG (2C_30/2011) und der IBPV AG, der Acento Ltd. sowie von A.________ und B.________ (2C_543/2011) liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde. Sie betreffen beide die Frage, ob die Fina-Gruppe als Untergruppe der Infina-Gesellschaften finanzmarktrechtlich deren Schicksal zu teilen hat und welche Rolle A.________ bzw. B.________ im Infina-Geflecht gespielt haben. Die Beschwerdeführer erheben diesbezüglich die gleichen oder ähnliche Rügen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 2C_30/2011 und 2C_543/2011 zu vereinigen und mit einem gemeinsamen Entscheid zu erledigen (vgl. das Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 II 284; 128 V 192 E. 1 S. 194).
1.2
1.2.1 Gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegend umstrittenen Bereich der Finanzmarktaufsicht kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt werden (vgl. Art. 82 ff. BGG). Die Organe der durch die FINMA in Liquidation versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs bzw. Dahinfallens ihrer Vertretungsbefugnis hierzu berechtigt (BGE 132 II 382 E. 1.1). Soweit das Bundesverwaltungsgericht gegenüber A.________ und B.________ das gegen sie ausgesprochene Werbeverbot und dessen Publikation bestätigt hat, sind diese in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und deshalb auch befugt, den entsprechenden Entscheid persönlich anzufechten (Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 1.1; Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in: BGE 137 II 284).
1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache bezüglich der Veröffentlichung des Werbeverbots nicht abschliessend beurteilt, sondern sie zur Ergänzung an die FINMA zurückgewiesen und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG getroffen (vgl. BGE 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis). Ein solcher ist, soweit er selbständig eröffnet wird, regelmässig nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Publikation des Werbeverbots umfassend geprüft und die Angelegenheit in Anwendung des bundesgerichtlichen Urteils 2C_929/2010 vom 13. April 2011 (dort E. 5.2.3) in dem Sinn an die FINMA zurückgewiesen, dass sie noch zu präzisieren habe, in welchen anderen Medien sie die Publikation vorsehe. Nachdem die FINMA diesbezüglich im vorliegenden Verfahren erklärt hat, auf andere Publikationen als auf ihrer Internetseite zu verzichten und die entsprechende Veröffentlichung zudem auf 5 Jahre zu beschränken, rechtfertigt es sich aus verfahrensökonomischen Gründen, den angefochtenen Entscheid auch in diesem Punkt als verfahrensabschliessend zu werten und die Frage der Rechtmässigkeit der Veröffentlichung des Werbeverbots gestützt auf Art. 34 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) unter diesen Vorgaben zu prüfen. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt, da sie in Kenntnis des modifizierten Standpunkts der Beschwerdegegnerin darauf verzichtet haben, sich noch einmal zu äussern und den Erlass einer entsprechenden neuen, erstinstanzlichen Verfügung seitens der FINMA zu verlangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Eingaben der Beschwerdeführer ist deshalb auch in diesem Punkt einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen grundsätzlich bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss rechtsgenügend darlegen, dass die Sachverhaltsfeststellung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). In Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil muss er im Einzelnen aufzeigen, inwiefern sich diese oder die Beweiswürdigung als willkürlich erweist. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass eine Würdigung des beigebrachten Beweismaterials zum Schluss führe, "dass die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht rechtsgenügend erstellt" seien und die "Beweislage dürftig" erscheine. Ein "strikter Beweis" ihrer Beteiligung an der Infina-Gruppe sei nicht erbracht; es bestünden "ernsthafte Zweifel" an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Für deren Richtigkeit sprächen nicht "derart gewichtige Gründe", "als dass vernünftigerweise keine anderen denkbaren Möglichkeiten in Betracht kämen". Die relevanten Sachverhaltsumstände, aus denen die Vorinstanz ein aufsichtsrechtlich relevantes Gruppenverhalten ableite, seien nicht "nachgewiesen".
2.3 Die Beschwerdeführer übersehen, dass der Vorinstanz im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn ihre Annahmen willkürlich sind, offensichtlich unhaltbar erscheinen, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offensichtlichen Versehen beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Nur soweit dies der Fall ist, kann es im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch berichtigen. Willkür liegt dabei praxisgemäss nicht schon dann vor, wenn bloss eine andere Beweiswürdigung ebenfalls denkbar wäre, wie die Beschwerdeführer dies geltend machen (vgl. BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 129 I 8 E. 2.1). Soweit sie den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nur ihre (abweichende) Sicht der Dinge gegenüberstellen, ohne darzulegen, inwiefern dessen Feststellungen und Schlüsse offensichtlich unhaltbar bzw. fehlerhaft sind, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Ob ihre Aktivitäten - aufgrund der sachverhaltsmässigen Feststellungen der Vorinstanz - in den Anwendungsbereich der Finanzmarktgesetzgebung fallen bzw. ihre Beiträge zur Geschäftstätigkeit der "Infina"-Gruppe aufsichtsrechtlich dieser zuzurechnen sind, ist als Rechtsfrage hingegen frei zu prüfen (vgl. das Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 1.3.2). Das Bundesgericht belässt der FINMA als Fachbehörde diesbezüglich jedoch einen gewissen Beurteilungsspielraum (technisches Ermessen; BGE 133 II 232 E. 4.1 mit Hinweisen; 121 II 147 E. 3a; vgl. auch das Urteil 2C_552/2007 vom 11. Juni 2008 E. 1.2).
3.
3.1
3.1.1 Eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Aktivität kann praxisgemäss auch im Rahmen einer Gruppe ausgeübt werden (BGE 136 II 43 E. 4.3.1 mit Hinweisen): Die Bewilligungspflicht und die finanzmarktrechtliche Aufsicht sollen nicht dadurch umgangen werden können, dass jedes einzelne Unternehmen bzw. die dahinter stehenden Personen für sich allein nicht alle Voraussetzungen für die Unterstellungspflicht erfüllen, im Resultat aber gemeinsam dennoch eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben. Der Schutz des Marktes, des Finanzsystems und der Anleger rechtfertigt in solchen Fällen trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, falls zwischen den einzelnen Personen und/oder Gesellschaften enge wirtschaftliche (finanzielle/geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht wird.
3.1.2 Das Erfassen von bewilligungslos tätigen Intermediären im Rahmen einer Gruppe mit den entsprechenden aufsichtsrechtlichen Konsequenzen soll verhindern, dass Akteure, die in Umgehung der finanzmarktrechtlichen Auflagen handeln, besser gestellt sind, als wer sich gesetzeskonform der Aufsicht der staatlichen Behörden unterwirft (BGE 136 II 43 E. 4.3.3 S. 51). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt oder wesentlich gefördert wird (vgl. das Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.1 und 3.2, nicht publ. in BGE 137 II 284; BGE 136 II 43 E. 4.3, je mit Hinweisen). Ein blosses Parallelverhalten genügt für die Annahme, es werde gruppenweise gehandelt, nicht. Umgekehrt ist nicht erforderlich, dass eine gemeinsame Umgehungsabsicht besteht, da die von der Gruppe ausgehende Gefahr nicht von den Intentionen der einzelnen Gruppenmitglieder abhängt (Urteil 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2; vgl. BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, in: SZW 2010 S. 161 ff., dort S. 169).
3.1.3 Die verschiedenen in der Rechtsprechung genannten Kriterien müssen nicht notwendigerweise kumulativ erfüllt sein; je mehr Indizien vorliegen, umso eher darf die FINMA in der jeweiligen Gesamtwürdigung ein aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassendes Handeln bejahen (vgl. das Urteil 2C_565/2010 vom 14. April 2011 E. 3.2). Erforderlich ist eine faire Gesamtsicht. Das Vorliegen enger wirtschaftlicher Verflechtungen, aus denen sich einseitige oder weitgehende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergeben, kann darauf hinweisen, dass das Zusammenwirken von mehreren Gesellschaften aufsichtsrechtlich als Einheit zu sehen ist. Als Konsequenz hieraus treffen die aufsichtsrechtlichen Folgen die Mitglieder der Gruppe unabhängig davon, ob sie selber alle Tatbestandselemente erfüllen oder nicht, solange sie im Gesamtplan koordiniert und wesentlich zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit beigetragen haben. In dieser Situation ist nicht das von den Beteiligten gewählte mehr oder weniger überzeugend aufgebaute formelle vertrags- oder gesellschaftsrechtliche Konstrukt entscheidend, sondern die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte bzw. ausgeübte Gesamtaktivität. Treuhand-, Agentur- und Aktienkaufverträge sind aufsichtsrechtlich nicht ausgeschlossen, rufen aber nach klaren und eindeutigen Grundlagen und nachvollziehbaren, getrennten Geschäftsabläufen; andernfalls bilden sie zusammen mit verschachtelten Strukturen, hinter denen die gleichen (wirtschaftlich oder juristisch) berechtigten Personen stehen, einen Hinweis darauf, dass die Geschäftsvorgänge aufsichtsrechtlich gruppenweise zu erfassen sein könnten (vgl. die Urteile 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 3.2.3 und 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.3.3).
3.2
3.2.1 Die Gebrüder C.________ haben über die Infina GmbH bzw. weitere Gesellschaften in ihrem Einflussbereich im Rahmen von rund 900 Vermögensanlageverträgen mit Renditeversprechungen von 12.5 bis 40 % pro Jahr von ca. 600 Anlegern Publikumsgelder im Umfang von rund 30 Mio. Fr. entgegengenommen; diese sind weitgehend verloren. Sie haben dabei - wie rechtskräftig festgestellt ist - gegen Art. 1 Abs. 2 BankG (Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen) verstossen. Mittels gefälschten Performance-Reports und falschen Zwischenabrechnungen sind die Anleger zudem darüber getäuscht worden, dass die investierten Mittel einem schneeballähnlichen System zugeführt und nicht wie versprochen tatsächlich investiert wurden.
3.2.2 Wenn die Vorinstanzen davon ausgegangen sind, die Fina Vorsorge AG habe zusammen mit der Fina Freizügigkeitsstiftung und der Pensionskasse Fina Interessenverband KMU (PK-FIV) bzw. der Investmentgesellschaft für berufliche und private Vorsorge AG (IBPV AG) und der Acento Swiss Investment Company Ltd, British Virgin Islands, Zweigniederlassung Zürich (Acento Ltd.), eine Fina-Untergruppe gebildet, die ihrerseits organisatorisch wie personell eng mit der durch die Gebrüder C.________ beherrschten Infina-Gruppe verbunden gewesen sei und aufsichtsrechtlich als Teil von dieser zu gelten habe, ist dies nicht bundesrechtswidrig: Die Fina-Gesellschaften sind aus der Infina-Gruppe herausgewachsen. Die verschiedenen Firmen wurden weitgehend von Mitarbeitern der Infina GmbH an deren Sitz verwaltet. Unter den Fina- und Infina-Gesellschaften erfolgte ein "Cross-Selling"; wechselseitig wurden - zumindest einem gemeinsamen Auftritt nach aussen ähnlich - die jeweiligen Leistungen im Vermögensverwaltungssektor bzw. im Bereich der beruflichen Vorsorge angepriesen und gefördert, wobei Teile der (Freizügigkeits-)Gelder der Fina-Gesellschaften bzw. Stiftungen direkt (vgl. die rechtsgrundlose Überweisung von Fr. 558'677.07 von der FFZ an die Infina GmbH) oder indirekt (über einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Infina Vermögensverwaltungs AG, welche die Gelder ihrerseits an die Infina GmbH weiterleitete) in die Infina-Gruppe flossen und dort dazu dienten, diese bzw. deren illegalen Aktivitäten mitzufinanzieren. C.A.________ war Organ der Infina GmbH und der Infina Vermögensverwaltungs AG, (zumindest vorübergehend) aber auch der Fina Freizügigkeitsstiftung und der Fina Vorsorgestiftung. Sowohl A.________, der als Organ bei der Fina Freizügigkeitsstiftung, der Fina Vorsorgestiftung, der Fina Vorsorge AG, der PK-FIV und der IBPV AG sowie als Fondsmanager der Acento Ltd. amtete, als auch B.________, der seinerseits Organfunktionen bei der Fina Vorsorge, der PK-FIV, der IBPV AG wahrnahm bzw. für die Acento Ltd. handelte, waren bei der Infina GmbH angestellt und verfügten in diesem Rahmen über nahe Beziehungen zu den Gebrüdern C.________ und ihren Firmen, nachdem etwa B.________ bei der Infina GmbH immerhin als Personal- und designierter "Finanzchef" eingesetzt war. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen, ob sie von den (betrügerischen) Machenschaften der Gebrüder C.________ Kenntnis hatten; auf jeden Fall konnten sie aber - entgegen ihren Einwendungen - als Angestellte der Infina GmbH aufgrund der irrealistischen Renditeversprechungen nicht in Unkenntnis um die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen gewesen sein. Dass sie die Anlageverträge nicht gekannt hätten, wie sie geltend machen, erscheint - wie die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen durfte - wenig glaubwürdig, nachdem über Internet im "Cross-Selling"-Verfahren dafür geworben wurde. Ohne die besonderen Beziehungen und Verflechtungen zwischen den Organen der Infina- und der Fina-Gesellschaften sowie den persönlichen Bindungen zwischen den Gebrüdern C.________ und A.________ bzw. B.________ wären kaum Vorsorgegelder von den Fina-Gesellschaften/Stiftungen in der durch die Akten erstellten Weise ohne Sicherungen und angemessene Kontrollen in Millionenhöhe direkt oder indirekt in die Infina-Strukturen und deren illegale Tätigkeit geflossen.
3.2.3 Die IBPV AG, welche der Fina Freizügigkeitsstiftung (1400 Aktien) und der PK-FIV (600 Aktien) gehören soll, wobei der Verbleib der Aktien nicht ganz klar erscheint und ein Teil davon durch andere Gesellschaften im Einflussbereich der Gebrüder C.________ gehalten werden könnten, bezweckte gemäss Handelsregisterauszug "die kollektive Kapitalanlage in gemäss Art. 53 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zulässige Anlageformen ausschliesslich für steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und für steuerbefreite Anlagefonds". Sie wurde mit dem Ziel gegründet, bestehende vorsorgerechtlich unzulässige Darlehensverhältnisse von der Fina Vorsorgestiftung und von der Fina Freizügigkeitsstiftung zu übernehmen; geführt wurde sie von A.________, B.________ und weiteren Angestellten der Infina GmbH an deren Sitz oder von B.________ zu Hause aus. Die von der IBPV AG ausgeübte Anlagetätigkeit bestand im Wesentlichen in der Gewährung von Darlehen an die Gebrüder C.________, A.________ und an Personen, die der Infina GmbH nahestanden. Der grösste Teil der Gelder gingen an die Gebrüder C.________. Die von der IBPV AG gewährten Kredite wurden teilweise wieder direkt oder indirekt bei der Infina GmbH angelegt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und wieweit A.________ als Präsident der IBPV AG Bezüger tatsächlich, was die Beschwerdeführer bestreiten, "überredet" hat, ein Darlehen aufzunehmen und sofort zinstragend in die Infina GmbH zu investieren. Im Sommer 2009, nachdem die Brüder C.________ bereits mit Blick auf ihr Geschäftsgebaren Selbstanzeige bei den Strafuntersuchungsbehörden erstattet hatten, gewährte die IBPV AG C.A.________ aufgrund einer mündlichen Absprache noch ein Darlehen von Fr. 721'645.--, wobei die Auszahlung zur Befriedigung von Ansprüchen gegen die Infina GmbH direkt an einen Dritten ging. Nachdem ein Teil dieser Mittel über eine andere Firma des Infina-Geflechts wieder zurückgeflossen war, wobei es sich nach dem Zahlungsvermerk aber um das Entgelt für den Kauf von Aktien gehandelt haben soll, gewährte die IBPV AG C.A.________ ein weiteres ungesichertes Darlehen von Fr. 483'856.15, welches wiederum grösstenteils direkt diversen Gläubigern der Infina GmbH überwiesen wurde. Die Untersuchungsbeauftragten hielten zur IBPV AG zusammenfassend fest, dass sie im Ergebnis "offensichtlich" als "Vehikel" dazu gedient habe, um die Infina GmbH mit neuem Geld zu versorgen, das von der Fina FZ und der Fina Vorsorgestiftung stammte; in der letzten Phase habe C.A.________ ihr schliesslich alle noch vorhandenen liquiden Mittel entzogen. Unter diesen Umständen und gestützt auf das wenig seriös anmutende Geschäftsgebaren der IBPV AG ist der Schluss der Vorinstanzen, dass dieser trotz formeller Eigenständigkeit und teilweise finanzmarktrechtlich zulässiger Aktivitäten wirtschaftlich weitgehend unter dem Einfluss der Infina-Gruppe und der hinter dieser aktiven Gebrüder C.________ gestanden habe, weshalb sie finanzmarktrechtlich dieser zuzurechnen sei und deren aufsichtsrechtliches Schicksal zu teilen habe, nicht zu beanstanden.
3.2.4 Das Gleiche gilt für die Acento Ltd.: Dabei handelt es sich um einen sogenannten Closed-Fund mit Sitz auf den British Virgin Islands (BVI). Anteile haben ausschliesslich die Fina Freizügigkeitsstiftung und die PK-FIV in der Höhe von Fr. 400'000.-- bzw. 900'000.-- gezeichnet. Als Investment-Fondsmanager war B.________ auf Anfrage von A.________ hin tätig, der diese Aufgabe seinerseits zuvor wahrgenommen hatte. B.________ verwaltete die Acento Ltd. weitgehend von zu Hause aus. Soweit ersichtlich hat diese auf den British Virgin Islands nie eine eigenständige Geschäftstätigkeit entwickelt. Ihr einziges Bankkonto in der Schweiz wurde durch Stevens&Rosenberg economic research and consulting limited, Birmingham, Zweigniederlassung Zürich, geführt, hinter der wiederum die Gebrüder C.________ standen. C.A.________ verfügte über ein Login, um über das entsprechende Konto der Acento Ltd. E-Banking-Aufträge erteilen zu können. Die von der Fina FZ und der PK-FIV von November 2008 bis anfangs 2009 zugeführten Mittel dienten dazu, sukzessive die Betriebskosten von Gesellschaften der Infina-Gruppe (Infina GmbH/Kaycrown GmbH) nach deren Finanzbedarf zu decken bzw. deren Gläubiger zu befriedigen. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Acento Ltd. je ihre im Anlagereglement umschriebene Tätigkeit aufgenommen bzw. ihre Anlageziele umgesetzt hätte. Auch sie befand sich trotz formaljuristischer Eigenständigkeit und Zwecksetzung im Einflussbereich der Gebrüder C.________ und der Infina-Gruppe, deren Bedürfnissen sie - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - diente.
3.2.5 Die Fina Vorsorge AG wurde am 12. März 2009 gegründet und gehörte A.________ (51%) und B.________ (49%). Zwar ist sie bis zum Einschreiten der FINMA kaum aktiv geworden, doch sollte sie die administrative Verwaltung der PK-FIV und der Fina Freizügigkeitsstiftung übernehmen, zudem initiierte sie einen Fonds, in den Fina-Gelder fliessen sollten. Es war beabsichtigt, ihr im Rahmen der Fina-Gruppe künftig eine zusehends aktivere Rolle zukommen zu lassen. Zwar waren die Gebrüder C.________ an ihr selber nicht direkt beteiligt und bestand (noch) keine unmittelbare wirtschaftliche Verbindung von ihr zur Infina-Gruppe, doch durfte sie als Teil der Fina-Untergruppe aufgrund deren personeller und organisatorischer Verflechtungen aufsichtsrechtlich dennoch dieser zugerechnet werden.
3.2.6 Die Fina-Gesellschaften haben als Ganzes objektiv wesentlich zur Aufrechterhaltung des auf die Bedürfnisse der Gebrüder C.________ ausgerichteten Infina-Systems beigetragen. Zwar hat ihre Entgegennahme von Geldern, welche der beruflichen Vorsorge dienen sollten, keine Entgegennahme von Publikumseinlagen dargestellt (vgl. Art. 3a Abs. 3 lit. d BankV [SR 952.02]), doch sind die Verflechtungen zur Infina-Gruppe benutzt worden, um damit deren bewilligungspflichtigen Aktivitäten zu fördern. Auch wenn es sich bei den dokumentierten Fällen von kooperativem Zusammenwirken im Hinblick auf die Entgegennahme von Publikumseinlagen zahlenmässig - wie die Beschwerdeführer einwenden - nur um sehr wenige konkret belegte Fälle handelt, stellen diese doch, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, zusammen mit dem Auftreten nach aussen klare Indizien dafür dar, dass ein "Cross-Selling", d.h. eine gegenseitige Unterstützung in Bezug auf die jeweiligen Geschäftstätigkeiten, nicht nur durch die Infina GmbH zugunsten der Fina-Gruppe, sondern auch durch die Fina-Gruppe zugunsten der Infina GmbH erfolgt ist. Sowohl die Mitglieder der Fina-Gruppe wie auch die Infina GmbH haben über formell getrennte, inhaltlich zum Teil aber verschachtelte Strukturen Gelder entgegengenommen, welche in erheblichem Umfang und weitgehend ohne jede Sicherung und damit gegen den Fremdvergleichsgrundsatz (ALP: "Arm's length principle") den Brüdern C.________ überantwortet wurden, welche diese benutzten, um damit Zinsen, vermeintliche Renditen und Kapitalrückzahlungen zu finanzieren, was erlaubte, das von ihnen betriebene Schneeballsystem weiterzuführen und zusätzliche Anleger zu werben. Bei einer gesamthaften, wirtschaftlichen Betrachtung ist die Annahme der Vorinstanz, die Art der Geldbeschaffung der "Fina-Gruppe" sei eine von mehreren Varianten innerhalb der koordinierten Geschäftstätigkeit der "Infina-Gruppe" im weiteren Sinn, vertretbar. Die "Fina-Gesellschaften" haben sich trotz formaljuristischer Trennung von den Infina-Strukturen durch die Brüder C.________ mit Blick auf die verschiedenen Vernetzungen zumindest instrumentalisieren lassen und im Ergebnis der "Infina-Gruppe" (im engeren Sinn) zugedient und deren Fortbestand und finanzmarktrechtlich illegalen Aktivitäten in wesentlichem Masse gefördert, auch wenn sie ihrerseits nicht unmittelbar selber Publikumseinlagen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 BankG bzw. Art. 3a BankV entgegengenommen haben. Dass nicht alle von den Fina-Stiftungen und Gesellschaften verwalteten Vorsorgegelder in die Infina-Gruppe geflossen sind, schliesst deren Einbezug in diese nicht aus. Eine finanzmarktrechtliche Erfassung in einer Gruppe ist auch möglich, wenn teilweise eine selbständige, von der Finanzmarktaufsicht losgelöste Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGE 131 II 306 E. 3.3), falls die bewilligungspflichtige Tätigkeit im Rahmen personeller und organisatorischer Verflechtungen bzw. einem gemeinsamen Auftritt nach aussen - wie hier - wesentlich gefördert bzw. ihr in Kenntnis der finanzmarktrechtlich relevanten Aktivitäten wesentlich zugedient wird. Das koordinierte zielgerichtete Handeln lag vorliegend in der organisatorischen und personellen Einbindung der Fina-Gesellschaften in die Strukturen der Infina-Gruppe und deren Instrumentalisierung (bzw. diejenige der Fina-Organe) für die unzulässigen Aktivitäten und die Zwecke der Gebrüder C.________ bzw. des Infina-Konstrukts. Eine gemeinsame Umgehungsabsicht war dabei, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt (Urteil 2C_898/2010 vom 29. Juni 2011 E. 2.2), nicht erforderlich. Dass der geplante Rückzug der Fina-Gelder zum Zusammenbruch des Infina-Systems geführt hat - wie die Beschwerdeführer behaupten -, ist nicht erstellt und änderte im Übrigen nichts am vorher geleisteten Beitrag der Fina-Gesellschaften an die Aktivitäten der Infina-Gruppe. Im Übrigen hat die IBPV AG noch nach der Selbstanzeige C.A.________ ohne Sicherheiten Gelder zur Verfügung gestellt, um Gläubigeransprüche gegen die Infina GmbH zu befriedigen. Die Tatsache, dass die Fina Freizügigkeitsstiftung bzw. PK-FIV anderweitig (vorsorge- bzw. stiftungsrechtlich) beaufsichtigt wurden, stand einer Zuständigkeit der FINMA von dem Zeitpunkt an nicht (mehr) entgegen, als sich Hinweise dafür ergeben hatten, dass sie im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich unzulässigen Aktivitäten nachgegangen sein könnten. Die FINMA hat ihr Vorgehen mit den Straf- wie mit den anderen Aufsichtsbehörden koordiniert; es kann auch deshalb nicht gesagt werden, sie habe ausserhalb ihrer Zuständigkeiten und in Verkennung der Interessenlagen der anderen Behörden gehandelt.
4.
4.1 Entgegen den weiteren Vorbringen der Fina Vorsorge AG, der IBPV AG und der Acento Ltd. ist bei dieser Ausgangslage ihre aufsichtsrechtliche Liquidation auch nicht unverhältnismässig: Zur Beseitigung von Missständen und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands kann die FINMA alle "notwendigen Verfügungen" treffen (Art. 31 FINMAG). Die entsprechenden Anordnungen müssen indessen - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein. Zwar hat das Bundesgericht festgestellt, dass die schärfste Massnahme der aufsichtsrechtlichen Liquidation Gesellschaften treffen soll, die vorwiegend von finanzmarktrechtlich illegalen Tätigkeiten leben und Gläubiger gefährden und nicht Unternehmen, die (allenfalls) in punktueller Verkennung finanzmarktrechtlicher Pflichten eine legale Tätigkeit ausüben, doch hat es ausdrücklich den Fall vorbehalten, dass ihnen unzweifelhaft nachgewiesen werden kann, dass sie einen wesentlichen Teil eines grösseren bewilligungspflichtigen Ganzen gebildet haben (BGE 136 II 43 E. 7.3.4; Urteil 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 4.1). Geht eine Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren, falls dies technisch möglich ist und der (erlaubten) Geschäftstätigkeit eigenständige Bedeutung zukommt (BGE 136 II 43 E. 3.3). Es dürfen keine buchhalterisch nicht abgrenzbare finanziellen Mittel, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen generiert wurden, in die nicht bewilligungspflichtige Tätigkeit geflossen sein; zudem muss davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden könnten (BGE 136 II 43 E. 3.3 S. 47 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 3.3).
4.2 Die Fina AG ist noch keinen wesentlichen Geschäftsaktivitäten nachgegangen, sollte aber künftig eine zentrale Rolle bei der Verwaltung der Fina-Gesellschaften übernehmen. Die IBPV AG und die Acento Ltd. haben ihrerseits einzelne Geschäfte auch ausserhalb der Infina-Gruppe abgewickelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat angenommen, dass bei keiner dieser Gesellschaften legale Geschäftstätigkeiten bestanden hätten, die von der illegalen Tätigkeit abzugrenzen wären, da es sich bei ihnen um reine "Umgehungskonstrukte" handle, mit deren Hilfe die fehlende Rechtskonformität der übrigen Anlagen der Fina Freizügigkeitsstiftung, welche nicht direkt bei der Infina GmbH erfolgt seien, verschleiert werden sollte. Ob das in dieser allgemeinen Weise zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall war die FINMA befugt, die Liquidation der drei Gesellschaften anzuordnen, um künftigen weiteren Verletzungen finanzmarktrechtlicher Bestimmungen vorzubeugen, zumal über die IBPV AG noch nach der Selbstanzeige der Gebrüder C.________ - wie bereits dargelegt - Gelder in das Infina-System flossen. Mit Blick auf die Art und den Grad der Implikation der drei Firmen in die bewilligungspflichtige Gesamtaktivität kann - entgegen ihrer Kritik - nicht gesagt werden, es habe sich bei ihrem Beitrag an die Infina-Gruppe um eine untergeordnete punktuelle Verkennung der gesetzlichen Vorschriften von schwergewichtig in bewilligungslosen Bereichen tätigen Betrieben gehandelt. Aufgrund der organisatorischen und personellen Verflechtungen zwischen den Fina-Gesellschaften/Stiftungen und den Infina-Strukturen im engeren Sinn war nicht hinreichend ausgeschlossen, dass es ohne ihre aufsichtsrechtliche Liquidation nicht zu einer Fortführung der bisherigen bewilligungspflichtigen Aktivitäten kommen würde; nur die Liquidation erschien aufgrund der konkreten Umstände geeignet, dieser Gefahr zum Schutz des Finanzplatzes und der Anleger wirksam vorzubeugen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, muss die FINMA mit ihren Massnahmen gegen eine Gesellschaft, die einer aufsichtsrechtlich als Gruppe zu erfassenden Struktur angehört, nicht zuwarten, bis ein Schaden eingetreten oder es zu einer erneuten Verletzung von finanzmarktrechtlichen Regeln gekommen ist. Die Aufsichtsbehörde ist befugt und verpflichtet, möglichst frühzeitig und effizient zu handeln; liegen aufgrund der gesamten Umstände und der bisherigen Verhaltensweisen - wie hier - hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die bewilligungspflichtige Tätigkeit in anderer Form weitergeführt werden könnte, darf sie diesem Umstand bei der Wahl ihrer Massnahmen Rechnung tragen und diese auch vorbeugend hierauf ausrichten. Für den Verzicht auf die Liquidation müsste finanzmarktrechtlich sichergestellt sein, dass künftig keinerlei relevantes Risiko mehr besteht, dass erneut gesetzeswidrig bewilligungspflichtige Aktivitäten entfaltet werden (vgl. das Urteil 2C_101/2011 vom 21. September 2011 E. 3.3.1).
5.
5.1 A.________ und B.________ machen geltend, das gegen sie unter Hinweis auf die strafrechtlichen Bestimmungen des Finanzmarktgesetzes ausgesprochene Verbot, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte Publikumseinlagen entgegenzunehmen oder für die Entgegennahme von Publikumseinlagen in irgendeiner Form zu werben, sei unverhältnismässig. Das Verbot sei "naturgemäss rufschädigend" und könne ihr berufliches Fortkommen "signifikant erschweren". Sie verkennen, dass ihnen mit dem ausdrücklichen Verbot, zukünftig ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, lediglich in Erinnerung gerufen wird, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Es handelt sich dabei um eine Warnung bzw. Ermahnung als "Reflexwirkung" der aufsichtsrechtlichen Massnahmen, die gegen die von ihnen als Organe und Angestellte der Infina GmbH geleiteten Fina-Gesellschaften im Rahmen der Infina-Gruppe getroffen wurden (vgl. Urteil 2C_106/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 137 II 284; 135 II 356 E. 5 sowie die Urteile 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.1 und 2C_324/2009 vom 9. November 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer werden durch die entsprechende Anordnung kaum wesentlich berührt, nachdem sie selber einwenden, sich den aus dem Gesetz ergebenden Pflichten bewusst zu sein und nicht dagegen verstossen zu wollen. Sollten sie künftig als Gewährsträger eine Funktion in einem überwachten Institut wahrnehmen, müsste die Frage, ob sie im finanzmarktrechtlichen Sinn hinreichende "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit" bieten, in Bezug auf die konkreten Aufgaben und Funktionen so oder anders neu geprüft werden. Allfällige strafrechtliche Konsequenzen bei einem (erneuten) Verstoss gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen wären in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen, womit den Beschwerdeführern auch diesbezüglich im Wesentlichen nur in Erinnerung gerufen wird, was bereits ohne das beanstandete Werbeverbot gilt (vgl. das Urteil 2C_324/2009 vom 9. November 2009 E. 3.3). Die Beschwerdeführer bringen Nichts vor, was es rechtfertigen würde, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
5.2
5.2.1 Wie das Bundesgericht festgestellt hat, liegt ein wesentlicher Eingriff in die allgemeinen wie die wirtschaftlichen Persönlichkeitsrechte der Betroffenen indessen dann vor, wenn - wie hier - mit dem Werbeverbot gleichzeitig gestützt auf Art. 34 FINMAG auch dessen Veröffentlichung angeordnet wird ("naming and shaming"; ZUFFEREY/CONTRATTO, FINMA, 2011, S. 135). Nach dieser Bestimmung kann die FINMA ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form publizieren, wenn eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vorliegt und die Publikation in der Verfügung selber angeordnet wird. Die entsprechende verwaltungsrechtliche Massnahme setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt nicht. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) einerseits bzw. die Gewährleistung des Schutzes der Gläubiger, der Anleger und der Versicherten andererseits (Individualschutz) - müssen die Sanktion (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, in: BSK BEHG/FINMAG, 2. Aul. 2011, N. 9 zu Art. 34 FINMAG) rechtfertigen und die dem Betroffenen daraus entstehenden Nachteile in seinem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.1). Das Bundesgericht hat sich bisher erst einmal mit der Anwendung von Art. 34 FINMAG auseinandergesetzt. Es wies die Sache dabei zur Ergänzung der Verfügung an die FINMA zurück, da diese ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hatte. Die Verhältnismässigkeit und damit die Zulässigkeit der Massnahme hänge - so das Bundesgericht in jenem Fall - wesentlich von ihrer konkreten Ausgestaltung ab und könne nicht abschliessend geprüft werden, da nicht klar sei, wo, was, unter welchen Bedingungen, wie lange publiziert werde und was die Aufsichtsbehörde künftig als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen werten wolle (Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2011 E. 5.2.3; vgl. auch THOMAS ISELI, Veröffentlichung von Verfügungen durch die FINMA, in: Jusletter 17. Oktober 2011).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seinem im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Entscheid dieses Urteil mitberücksichtigt und sich vertieft mit der Frage der Auslegung von Art. 34 FINMAG auseinandergesetzt. Wenn es zum Schluss gekommen ist, dass sich die Veröffentlichung des Werbeverbots hier rechtfertigt, ist dies nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführer haben als Organe der Fina-Gesellschaften/Stiftungen und Angestellte der Infina GmbH den Gebrüdern C.________ zugedient. Zwar kam ihnen in der Gesamtgruppe nicht die gleich prioritäre Rolle zu wie diesen und kann auch nicht als erstellt gelten, dass sie um die Verwendung der Gelder in einem schneeballähnlichen System wussten, doch konnten sie die bewilligungspflichtige Tätigkeit als solche (gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen) vernünftigerweise nicht ignorieren. Die Vorinstanzen durften ihren Beitrag ohne Verletzung von Bundesrecht als wesentlich für die Gruppentätigkeit und damit als schwere Verletzung finanzmarktrechtlicher Regeln werten. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festhält, bildet Art. 34 FINMAG in erster Linie Grundlage, um Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben beaufsichtigter Betriebe zu sanktionieren; bei einer illegalen gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ist deshalb regelmässig bereits schon von der Sache her von einer gewissen Schwere der Verletzung auszugehen (vgl. Art. 46 BankG und BBl 2006 2901), wobei jedoch eine bloss untergeordnete Implikation oder besondere Umstände, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird ("tätige Reue"), der Publikation dennoch entgegenstehen können. Im vorliegenden Zusammenhang kommt als Konsequenz der Verletzung der aufsichtsrechtlichen Pflichten die Grösse des durch die Gruppe verursachten Schadens hinzu: Die Infina-Gruppe hat im Rahmen von rund 900 Vermögensanlageverträgen Publikumsgelder von rund 30 Mio. Fr. entgegengenommen, welche weitgehend verloren sind. Der Gesamtschaden soll sich auf rund 50 Mio. Fr. belaufen. Die Beschwerdeführer haben als Organe der Fina-Gesellschaften das Infina-System mit Vorsorgegeldern gestützt und gefördert bzw. die Fina-Gesellschaften zu diesem Zweck ausgehöhlt bzw. aushöhlen lassen. Sie waren dabei nicht untergeordnete Bedienstete, sondern - wie das "Cross-Selling" belegt - (wenn auch eher passive) Partner der Infina-Gesellschaften. Die FINMA hat erklärt, die Publikation des Werbeverbots auf ihre Internetseite und auf 5 Jahre zu beschränken. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführer ist die Massnahme damit - anders als dies beim Urteil 2C_929/2010 vom 13. April 2010 der Fall war - hinreichend bestimmt und verhältnismässig (vgl. zur neuen Begründungspraxis der FINMA deren Verfügung vom 1. Juli 2011 "Schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und Veröffentlichung eines Werbeverbots" Rz. 47-48): Zwar machen sie geltend, dass keine Gefahr bestehe, dass sie wieder in einer bewilligungspflichtigen Art am Finanzmarkt tätig würden, gestützt auf ihr bisheriges Verhalten und Geschäftsgebaren muss der mit der Veröffentlichung nach Art. 34 FINMAG verbundene Schutz der Anleger ihrem Interesse jedoch vorgehen, dass das Werbeverbot nicht bekannt wird. Dessen Publikation hat Sanktionscharakter (vgl. HSU/BAHAR/RENNINGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 34 FINMAG mit zahlreichen Hinweisen), dient jedoch in teilweiser Überschneidung mit Art. 22 Abs. 2 lit. a FINMAG zumindest indirekt auch vorbeugend dem Schutz des Publikums vor Aktivitäten von Finanzintermediären, die bereits einmal in schwerwiegender Weise gegen aufsichtsrechtliche Pflichten verstossen haben (zur Abgrenzung vgl. RAYROUX/DU PASQUIER, in: BSK BEHG/FINMAG, 2. Aufl. 2011, N. 17 zu Art. 22 FINMAG; HSU/BAHAR/RENNINGER, A.A.O., N. 28 f. zu Art. 34 FINMAG). Die Verfahren um die Infina-Gruppe haben bereits ein gewisses mediales Aufsehen erregt und für Publizitätswirkung gesorgt, was die Vorinstanz bei ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung mitberücksichtigen durfte; die auf 5 Jahre beschränkte offizielle Publikation stellt sicher, dass die Information während dieser Zeit zum Schutz des Marktes auch offiziell greifbar bleibt. Ob die Veröffentlichung eines Werbeverbots unter Art. 6 EMRK fällt, was das Bundesverwaltungsgericht verneint hat, braucht hier nicht entschieden zu werden: Zwar behaupten die Beschwerdeführer abstrakt, Art. 6 EMRK sei anwendbar, sie setzen sich mit den gegenteiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht auseinander und legen nicht dar, welche Konsequenzen sich in ihrem Fall hieraus konkret ergäben. Ihre Rüge ist damit nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügend begründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass ihnen die Untersuchungskosten, deren Höhe sie nicht bestreiten, solidarisch auferlegt wurden. Soweit sie sich diesbezülich überhaupt sachbezogen mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinandersetzen, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen: Die Verfahrenskosten wurden gemäss Art. 8 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (SR 956.122; FINMA-GebV) festgelegt (vgl. auch den Erläuterungsbericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur FINMA-Gebührenordnung vom 6. März 2008, S. 4 f.). Soweit diese keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1; vgl. Art. 6 FINMA-GebV). Nach deren Art. 2 Abs. 2 haften mehrere Personen solidarisch, falls sie eine Verfügung - wie hier - gemeinsam veranlasst oder eine Dienstleistung gemeinsam beansprucht haben. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind aufsichtsrechtlich der Infina-Gruppe zuzuordnen und haben sich deren bewilligungspflichtigen Aktivitäten anrechnen zu lassen. Aufgrund ihrer personellen und organisatorischen Verflechtungen mit bzw. ihren Geschäftsbeziehungen zu den Infina-Gesellschaften und den Gebrüdern C.________ bestand ein objektiv begründeter Anlass, ihre Aktivitäten näher zu untersuchen. Sie haben deshalb auch die Gesamtkosten der jeweiligen Untersuchungsbeauftragten bzw. die jeweiligen Verfahrenskosten solidarisch mit den anderen in die entsprechenden Verfahren einbezogenen Gesellschaften und Privatpersonen zu tragen (vgl. Art. 36 Abs. 4 FINMAG; BGE 132 II 382 E. 5 S. 389; 130 II 351 E. 4 S. 360 ff. mit Hinweisen). Rechtfertigt es sich wie hier, eine Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es regelmässig konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen, andernfalls es zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und dem Kostenentscheid käme. Die interne Aufteilung ist in der Folge eine Frage des Regresses (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil 2C_89/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3.2, nicht. publ. in BGE 137 II 284 ff.).
6.2 Soweit A.________ und B.________ einwenden, sie seien zu Unrecht mit Untersuchungskosten belastet worden, verkennen sie, dass die FINMA hiervon gerade abgesehen hat. Sie hat sie weder persönlich der Gruppe zugerechnet, noch ihnen unter Solidarhaft die entsprechenden Untersuchungs- oder Verfahrenskosten auferlegt. Die FINMA hat ihnen gegenüber in Rz. 131 der Begründung und in Ziff. 27 der Verfügung vom 3. Mai 2010 vielmehr einen separaten Entscheid getroffen und ihnen je Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- auferlegt. Nach Art. 8 Abs. 1 FINMA-GebV i.V.m. Ziff. 8.1 des Anhangs zu dieser können für eine Verfügung gestützt auf Art. 34 FINMAG Gebühren in der Höhe von Fr. 5'000.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden, womit die FINMA den Minimalansatz zur Anwendung gebracht hat, was die Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisieren.
7.
7.1 Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet und sind deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dies hat im Sinne der Erwägungen zu geschehen, da die FINMA im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Modalitäten zur Veröffentlichung des Werbeverbots präzisiert und die Beschwerden unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen abgewiesen werden.
7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). A.________ und B.________ ersuchen darum, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Rechtsanwälte Michael Winkler und Dimitri Santoro zu gewähren (Art. 64 BGG). Da ihre Bedürftigkeit als ausgewiesen gelten kann und ihre Eingabe nicht zum Vornherein aussichtslos erschien, ist dem Gesuch zu entsprechen. Ihre Anwälte machen für das Verfahren 2C_543/2011 für alle vier Beschwerdeführer Aufwendungen von insgesamt Fr. 14'596.00 geltend. Es rechtfertigt sich, ihnen für die unentgeltliche Vertretung von A.________ und B.________ im Rahmen von Art. 10 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) hieran gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Von den Gerichtskosten im Verfahren 2C_543/2011 von insgesamt Fr. 10'000.-- wird die eine Hälfte auf die Gerichtskasse genommen und die andere der IBPV und der Acento Ltd. (jeweils in Liquidation) unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Die Beschwerdeführer A.________ und B.________ haben der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, sollten sie später dazu in der Lage sein (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 2C_30/2011 und 2C_543/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten im Verfahren 2C_30/2011 von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
4.1 Die Gerichtskosten im Verfahren 2C_543/2011 von Fr. 10'000.-- werden im Umfang von Fr. 5'000.-- der IBPV Investmentgesellschaft für die berufliche und private Vorsorge AG (in Liquidation) und der Acento Swiss Investment Company Ltd., British Virgin Islands, Zweigniederlassung Zürich (in Liquidation), unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4.2 Das Gesuch von A.________ und B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
4.2.1 Die Gerichtskosten im Verfahren 2C_543/2011 von Fr. 10'000.-- werden im Umfang von Fr. 5'000.-- A.________ und B.________ auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.2.2 Die Rechtsanwälte Dr. Michael Winkler und Dr. Dimitri Santoro werden als unentgeltliche Anwälte von A.________ und B.________ bestellt. Es wird ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar