BGer 4D_101/2011
 
BGer 4D_101/2011 vom 11.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_101/2011
Urteil vom 11. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann, Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. November 2011 und den Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2011.
In Erwägung,
dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. November 2011 das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend Gerichtskosten in den Verfahren ZK 11 131 und ZK 11 317 abwies;
dass die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. November 2011 das Erlassgesuch des Beschwerdeführers betreffend Gerichtskosten im Verfahren ZK 11 102 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 19. Dezember 2011 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die beiden Entscheide des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten und für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen will;
dass mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorliegende Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der 2. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern und der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni