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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_728/2011
Urteil vom 9. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Rechtsvortritts),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 1. September 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. November 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 21. November 2011 ersuchte er um einen Aufschub. Mit Verfügung vom 22. November 2011 wurde ihm deshalb die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis 16. Dezember 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab, worauf sie ihm noch mit A-Post zugeschickt wurde. Sie gilt als zugestellt. Nachdem der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn