Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_671/2011
4A_673/2011
Verfügung 5. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian von Kaenel,
Beschwerdeführer, Beschwerdegegner und Kläger,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Balz Gross und Dr. Roger Zuber,
Beschwerdegegnerin, Beschwerdeführerin und Beklagte.
Gegenstand
Bonusauszahlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. September 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 750'000.--, eventuell Fr. 447'994.75 zuzüglich Zins zu bezahlen;
dass das Arbeitsgericht die Beklagte mit Urteil vom 18. Dezember 2009 verpflichtete, dem Kläger Fr. 120'833.-- brutto nebst Zins zu bezahlen und dessen Klage im Mehrumfang abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil am 14. September 2011 auf Appellation und Anschlussappellation der Parteien hin bestätigte;
dass beide Parteien gegen diesen Entscheid am 4. November 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhoben, der Kläger mit den Antrag auf Klagegutheissung (Verfahren 4A_671/2011), die Beklagte mit dem Antrag, die Klage abzuweisen (Verfahren 4A_673/2011);
dass die Rechtsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 2012 darum ersuchen, die beiden Verfahren 4A_673/2011 und 4A_671/2011 zufolge Vergleichs abzuschreiben, nachdem sich die Parteien über die den genannten Verfahren zugrundeliegende Streitigkeit und weitere Differenzen aussergerichtlich geeinigt hätten;
dass dem Schreiben eine von den Rechtsvertretern beider Parteien unterzeichnete Urkunde beiliegt, aus der hervorgeht, dass sich die Parteien vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, und in der sie dem Bundesgericht beantragen, die Verfahren 4A_673/2011 und 4A_671/2011 zufolge Vergleichs im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben, wobei jede Partei die bundesgerichtlichen Kosten für die von ihr eingereichte Beschwerde übernehme und auf eine Prozessentschädigung verzichte;
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
dass aus der genannten Vergleichsurkunde hervorgeht, dass sich die Parteien über die Gegenstand der Verfahren 4A_671/2011 und 4A_673/2011 bildenden strittigen Ansprüche vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
dass damit die Verfahren 4A_671/2011 und 4A_673/2011 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden können;
dass antragsgemäss die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_671/2011 dem Kläger und die Gerichtskosten für das Verfahren 4A_673/2011 der Beklagten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
verfügt:
1.
Die Verfahren 4A_671/2011 und 4A_673/2011 werden als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- für das Verfahren 4A_671/2011 werden dem Kläger auferlegt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- für das Verfahren 4A_673/2011 werden der Beklagten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Widmer