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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_646/2011
Verfügung vom 4. Januar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse 70, Postfach 9717,
8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Winterthur.
In Erwägung,
dass die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Winterthur mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 den vom Beschuldigten X.________ in der gegen diesen hängigen Strafuntersuchung gestellten Antrag um Kostengutsprache im Rahmen der amtlichen Verteidigung für den Beizug eines Privatgutachters abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen Beschwerde in Strafsachen führt mit dem Hauptbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und die Kostengutsprache zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu erteilen;
dass er in derselben Angelegenheit auch Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben hat;
dass dessen III. Strafkammer dieser Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 im Ergebnis entsprochen, die Abweisungsverfügung der Verfahrensleitung des Bezirksgerichts - wenn auch mit anderer Begründung als der Beschwerdeführer, nämlich wegen Unzuständigkeit der Verfahrensleitung - aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht (Kollegialgericht) zur Neuentscheidung zurückgewiesen hat;
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass das Obergericht jedenfalls dem vom Beschuldigten gestellten Aufhebungsantrag stattgegeben und sich der Beschwerde insoweit unterzogen hat;
dass der Beschwerdeführer sich nicht vorwerfen lassen muss, nebst dem kantonalen Rechtsmittel auch Beschwerde ans Bundesgericht geführt zu haben, zumal die angefochtene erstinstanzliche (bezirksgerichtliche) Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthält und die Frage des möglichen Rechtsmittelweges sich als offensichtlich heikel darstellte, wie sich dies denn auch aus dem obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2011 ergibt;
dass nach dem Gesagten der Kanton Zürich den Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG), während es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_646/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp