BGer 4A_575/2011
 
BGer 4A_575/2011 vom 03.01.2012
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_575/2011
Urteil vom 3. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatzforderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. März 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Zürich mit Urteil und Beschluss vom 15. August 2007 die Klage der Beschwerdeführer auf Zahlung eines eine Million Franken übersteigenden Betrages abwies und auf das Feststellungsbegehren nicht eintrat, dass der Beschwerdegegner ihnen aus dem Ereignis vom 23. Juni 1988 ersatzpflichtig sei;
dass die Beschwerdeführer am 23. September 2007 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung einreichten, auf welche dieses mit Beschluss vom 8. März 2011 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführer die ihnen auferlegten Prozesskautionen nicht bezahlt hatten;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. September 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 8. März 2011 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführer am 20. September und 15. Oktober 2011 je eine weitere Rechtsschrift einreichten;
dass die Voraussetzungen von Art. 43 BGG, welche die Ergänzung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist erlauben, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind;
dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2);
dass damit auf das gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gerichtete Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;
dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;
dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG);
dass die von den Beschwerdeführern als Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG angerufenen Umstände für den Entscheid des Bundesgerichts unerheblich sind, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreiten, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführer ausführlich die Hintergründe ihrer Klage sowie ihre Ansicht zum Verfahrensablauf schildern, die ihnen auferlegte Kautionierung als pflichtwidrig bezeichnen und den betroffenen Gerichtspersonen Befangenheit vorwerfen, sich jedoch kaum mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen;
dass die Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Bestimmungen in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer zwar die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte behaupten, wie Art. 7, 8, 9, 12, 29, 30, 35, 36 BV sowie Art. 1, 6, 13 und 14 EMRK, sie jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechender Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) verfehlen;
dass aus diesen Gründen im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2012
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin