BGer 2C_474/2011
 
BGer 2C_474/2011 vom 22.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_474/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Marfurt,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2011.
Sachverhalt:
A.
Nach mehrmaligen Kurzaufenthalten als Tänzerin (2000 bis Oktober 2002) reiste die russische Staatsangehörige X.________ (geb. 1975) am 6. Januar 2003 erneut in die Schweiz ein und heiratete am 3. März 2003 den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1968). Gestützt auf die Heirat wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (letztmals verlängert bis zum 2. März 2009). Im Februar 2004 gelangte ihr aus erster Ehe stammender Sohn Z.________ (geb. 1996) im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz.
Am 18. Oktober 2007 erklärte das Kreisgericht VII Konolfingen X.________ und Y.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und der Geldwäscherei. X.________ wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer geringen, ebenfalls bedingten Geldstrafe verurteilt. Auf Appellation der Staatsanwaltschaft hin erhöhte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Januar 2009 die Freiheitsstrafe auf 33 Monate, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten, und hob den Tagesansatz der Geldstrafe leicht an. Dagegen reichte X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.
B.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2009 verweigerte das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsamt, X.________ sowie ihrem Sohn Z.________ unter Hinweis auf die Straffälligkeit sowie den Bezug von Sozialhilfe von annähernd Fr. 70'000.-- die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. November 2009 ab und verweigerte gleichzeitig auch die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 reichte X.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein.
Mit Urteil vom 14. Januar 2010 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht erkannte unter anderem, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen waren, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden dürfe. Im Anschluss daran hat das Obergericht mit Urteil vom 31. August 2010 X.________ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.-- verurteilt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Urteil vom 27. April 2011 die Beschwerde betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. X.________ wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juni 2011 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2011 aufzuheben, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern, eventualiter die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit separater Eingabe ersucht X.________ gleichentags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. X.________ hat sich mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 dazu nochmals geäussert und gleichzeitig bestätigt, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann habe und sich von ihm scheiden lassen wolle.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Art. 49 AuG brauchen Eheleute nicht zusammenzuwohnen, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem Schweizer Bürger verheiratet. Der Ehemann befindet sich seit Ende November 2005 in Haft bzw. im Strafvollzug (Gesamtstrafe ungefähr 10 ½ Jahre), weshalb ein eheliches Zusammenleben seither nicht möglich ist. Da die Beschwerdeführerin beteuerte, die Familiengemeinschaft bestehe weiter, gingen die kantonalen Behörden von einem grundsätzlichen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG aus. Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, soweit die ehelichen Beziehungen zwischen den Gatten intakt sind und tatsächlich gelebt werden (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211 mit Hinweisen). Ob der Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin erloschen ist, weil - wie die Vorinstanz angenommen hat - ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.; Urteil 2C_382/2011 vom 16. November 2011 E. 2.1, je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall steht somit, geht man von der dargestellten Sachlage aus (siehe allerdings E. 1.3 in fine), die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG a contrario).
Der 2. Juni 2011 war ein Feiertag (Auffahrt), weshalb die am 3. Juni 2011 der Post übergebene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten rechtzeitig eingereicht wurde. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht entspricht bzw. auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften verweist, ist darauf nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht eine willkürliche Feststellung bzw. willkürliche Würdigung des Sachverhalts vor. Sie beschränkt sich indessen darauf, ihre Sicht der Dinge zu schildern und sie derjenigen der letzten kantonalen Instanz gegenüberzustellen. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Sachverhaltsdarstellung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Erforderlich ist vielmehr, dass die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 125 I 166 E. 2a S. 168; 123 I 1 E. 4a S. 5). Dass und inwiefern dies hier der Fall wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bestätigung vom 18. Mai 2011 betreffend Abschluss der Sozialhilfe per 1. Juli 2011 kann daher nicht berücksichtigt werden, vermöchte aber ohnehin am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern. Das erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgte Eingeständnis der Beschwerdeführerin, sie pflege keinen Kontakt mehr zum Ehemann und wolle sich scheiden lassen, könnte allerdings Anlass geben, die Frage zu prüfen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da dafür die Sachlage massgeblich ist, wie sie sich zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils darstellt (BGE 136 II 497 E. 3.3; CORBOZ, Commentaire LTF, N. 20 zu Art. 99). Mit Blick auf die materielle Beurteilung kann die Frage allerdings dahingestellt bleiben.
2.
2.1 Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderem dann, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG). Dies ist namentlich der Fall, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG). Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Eine dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit stellt ebenfalls einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. c).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und damit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG verurteilt. Die Beschwerdeführerin hat somit mit ihrem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt.
Im Übrigen stand bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der nach Art. 336 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (BSG 321.1; StrV) rechtskräftigen Schuldsprüche des Kreisgerichts VII Konolfingen (vgl. Urteil 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.5 und 1.6) fest, dass das noch beim Bundesgericht hängige Rechtsmittelverfahren in Strafsachen zu keiner wesentlich milderen Strafzumessung und somit zur Bestätigung einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 lit. b AuG führen würde. Ob es sich um eine bedingte oder (teilweise) unbedingte Freiheitsstrafe handelt, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - wie erwähnt (E. 2.1) - nicht von Belang.
Nach der Inhaftierung ihres Ehemannes wurde die Beschwerdeführerin zudem erheblich fürsorgeabhängig. Ob damit auch die Voraussetzungen nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt sind, kann allerdings offen bleiben, da jedenfalls der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gegeben ist.
3.
Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Nichtverlängerung der Bewilligung sei unverhältnismässig. Es trifft zu, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AuG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) sich nur rechtfertigt, wenn sich die entsprechende Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Analoge Kriterien ergeben sich aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 13 BV in Verbindung mit Art. 36 BV (vgl. BGE 135 I 153 E. 2 S. 154 ff., 143 E. 1.3.2 und E. 2 S. 146 ff; je mit Hinweisen).
3.1 Die Beschwerdeführerin wurde der mehrfachen, mengenmässig qualifizierten, gewerbsmässigen und teilweise bandenmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der gewerbsmässigen und bandenmässigen Geldwäscherei schuldig gesprochen. Die von der Beschwerdeführerin umgesetzte Anzahl Thaipillen beläuft sich auf 35'740 Stück. Hinzu kommt eine nicht näher bestimmbare Menge aus den Gehilfenhandlungen. Mit ihrem über drei Jahre dauernden deliktischen Handeln hat die Beschwerdeführerin die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gefährdet. Im Übrigen musste sie sich des gesundheitlichen Schadens, den Drogen anrichten können, sehr wohl bewusst sein, war doch ihr erster Ehemann 2001 an einer Überdosis Heroin gestorben. Dass die Vorinstanz ein schweres Verschulden der Beschwerdeführerin bejahte, ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2005 nicht mehr straffällig geworden ist. Sie erwog in diesem Zusammenhang jedoch, die Beschwerdeführerin habe in der fraglichen Zeit unter dem Druck der Probezeit sowie der Wegweisung bzw. der ausstehenden Regelung ihrer Anwesenheit gestanden, weshalb ein gewisses Rückfallrisiko dennoch nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die fremdenpolizeiliche Rückfallbeurteilung stimmt sodann nicht zwingend mit der strafrechtlichen Prognose überein. Das Bundesgericht verfolgt im Zusammenhang mit dem Drogenhandel ausländerrechtlich eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527), wobei selbst ein geringes Restrisiko nicht hinzunehmen ist (BGE 130 II 176 E. 4.2 bis E. 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Damit bestehen erhebliche öffentliche Interessen, der Beschwerdeführerin die weitere Anwesenheit in der Schweiz zu verweigern. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Würdigung zu erschüttern.
3.2 Nach Kurzaufenthalten als Tänzerin in verschiedenen Cabarets ist die Beschwerdeführerin im Alter von fast 28 Jahren in die Schweiz eingereist, um ihren schweizerischen Ehemann, den sie als Tänzerin kennengelernt hatte, zu heiraten. Sie hat somit ihre Kindheits- und Jugendjahre in Russland verbracht und dort eine Ausbildung als Bäckerin absolviert. Nach der Heirat war sie nicht berufstätig und half im Drogenhandel mit. Nach der Inhaftierung des Ehemannes wurde sie erheblich fürsorgeabhängig. Inzwischen hat sich die Beschwerdeführerin jedoch erfolgreich bemüht, finanziell unabhängig zu werden, weshalb die Vorinstanz offen liess, ob die Beschwerdeführerin auch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Gesamthaft kann jedoch nicht von einer gelungenen Integration oder gar einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Es darf zudem ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mit den kulturellen und sozialen Verhältnissen in ihrer Heimat nach wie vor bestens vertraut ist und sich in Russland, wo vermutlich ausser ihrer Mutter noch weitere Verwandte leben, wieder wird zurechtfinden können.
3.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin ist inzwischen fünfzehn Jahre alt, besucht die siebte Klasse und ist entsprechend integriert. Er verfügt über kein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz, sondern leitet dieses ausschliesslich aus der Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter ab. Eine enge Beziehung zum Stiefvater, mit dem er bloss ungefähr neun Monate in Wohngemeinschaft gelebt hatte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Sohn hat die Hälfte seines Lebens in Russland verbracht. Dass er nur noch gebrochen russisch spreche, wird von der Vorinstanz zu Recht bezweifelt. Jedenfalls hat der Sohn Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die es ihm erlauben werden, die schulische Ausbildung in der Heimat fortzusetzen. Selbst wenn dies mit anfänglichen Schwierigkeiten verbunden sein mag, erweist sich damit die Ausreise nach Russland nicht als unzumutbar. Ist es der Beschwerdeführerin sowie ihrem Sohn zumutbar, in die gemeinsame Heimat auszureisen, ist auch Art. 8 EMRK nicht verletzt. Dass ihnen die Fortführung ihres Lebens im wirtschaftlich allenfalls günstigeren schweizerischen Umfeld verwehrt wird, hat die Beschwerdeführerin ihrem deliktischen Verhalten zuzuschreiben.
3.4 Bei einer mit einem Schweizer Bürger verheirateten Ausländerin, die erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung ihrer Bewilligung ersucht, geht das Bundesgericht in ständiger, auch unter dem neuen Ausländerrecht fortgeltender Praxis davon aus, dass der Ausländerin im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (sogenannte "Reneja"-Praxis; BGE 135 II 377 E. 4.4 S. 382 mit Hinweisen).
Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführerin nicht erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, jedoch ist die Dauer ihres Aufenthalts (zum Verbleib beim Ehemann) insofern erheblich zu relativieren, als die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt bis November 2005 für deliktische Tätigkeiten nutzte und sich seither aufgrund der straf- und fremdenpolizeirechtlichen (Rechtsmittel-) Verfahren in der Schweiz aufhält. Das eheliche Zusammenleben hat bloss 2 Jahre und acht Monate gedauert, wobei der Ehegatte die Beschwerdeführerin von Anfang an - offenbar bereits vor der Heirat - in das Drogengeschäft einbezogen hat. Dabei musste er sich aber bewusst sein, dass der weitere Aufenthalt der Ehegattin in Frage gestellt würde, falls der Drogenhandel aufgedeckt werden sollte. Seit November 2005 befindet sich der Ehemann im Gefängnis und kann die Ehe ohnehin nur beschränkt gelebt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin betont, dass sie sich von ihrem Ehemann gelöst habe und ein eigenständiges, vom Ehemann unabhängiges Leben führe, was in einem gewissen Widerspruch steht zum behaupteten Fortbestand der Ehegemeinschaft, worauf sich die Beschwerdeführerin für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beruft. Die Beschwerdeführerin macht aber auch keine Nachteile geltend für das Eheleben nach der Entlassung des Ehemannes aus dem Strafvollzug für den Fall, dass sie die Schweiz verlassen müsste. Zudem fällt auf, dass der schweizerische Ehemann am vorliegenden Verfahren in keiner Weise teilgenommen hat, wie es eigentlich zu erwarten wäre, wenn ihm an der Weiterführung des Ehelebens in der Schweiz gelegen wäre. Dass es ihm nicht oder nur schwer zumutbar wäre, seiner Ehegattin nach Russland zu folgen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, käme diesem Umstand unter den vorliegenden Verhältnissen keine entscheidende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die Straffälligkeit der Beschwerdeführerin erweist sich auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens als zulässig (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
4.
Die Vorinstanz hat die verschiedenen Aspekte mithin korrekt gewürdigt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich somit als bundesrechts- und konventionskonform. Zur Begründung kann ergänzend auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2 Aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die weit über der Mindeststrafe liegt, die als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gilt, der Art der Straftaten sowie der Zumutbarkeit der Ausreise war das Rechtsbegehren zum Vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann daher nicht entsprochen werden (cf Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr wird indessen der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin Rechnung getragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs