BGer 4A_703/2011
 
BGer 4A_703/2011 vom 21.12.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_703/2011
Urteil vom 21. Dezember 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Castelberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rahmenveranstaltungsvertrag; vorzeitige Auflösung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 13. Juli 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Die X.________ AG (Klägerin und Beschwerdeführerin) hat unter anderem zum Zweck, Oldtimer-Rennen zu organisieren, mit Oldtimer-Fahrzeugen und Komponenten zu handeln, Industrie-, Zulieferer- und Ausstellungs-Lizenzen zu vergeben sowie Rennteams in sämtlichen Belangen zu unterstützen und zu beraten. Einzelzeichnungsberechtigt für die X.________ sind die beiden deutschen Staatsangehörigen A.________ und B.________.
Die Y.________ Genossenschaft (Beklagte und Beschwerdegegnerin) bezweckt, Z.________ als Tourismusort zu fördern. Es sollen in erster Linie der Aufenthaltstourismus und ergänzend dazu der Ausflugstourismus gefördert werden. Kollektivzeichnungsberechtigt für die Y.________ Genossenschaft sind C.________ seit 1998 und D.________ seit 2002; E.________ war von 2000 bis 2008 kollektivzeichnungsberechtigt.
A.b Am 7. April 2005 schlossen die X.________, vertreten durch A.________, und Y.________ Genossenschaft, vertreten durch D.________ und E.________, eine als Rahmenveranstaltungsvertrag bezeichnete Vereinbarung. Darin betraute Y.________ die X.________ exklusiv mit der gesamten Organisation und Durchführung der Veranstaltung "Z. F.________" fest für die ersten fünf Jahre, bis und einschliesslich 2009. Danach sollte sich der Vertrag jeweils um drei Jahre verlängern. Für die Auflösung des Vertrages wurde vereinbart, dass jede Entschädigungspflicht entfalle, wenn die Parteien bis zum 15. November eines Jahres gemeinsam beschliessen sollten, keine weiteren Veranstaltungen mehr durchzuführen, weil die dafür erforderlichen Bewilligungen nicht mehr erteilt würden. Für den Fall, dass Y.________ beschliessen sollte, die Veranstaltung nicht mehr mit X.________ durchzuführen und die Durchführung selbst oder mit Dritten übernehme, würde die X.________ die an der Veranstaltung erworbenen Rechte gegen ein Entgelt von Fr. 150'000.-- zuzüglich der nachweislichen Investitionskosten zur Verfügung stellen. Der Vertrag wurde dem schweizerischen Recht unterstellt und als Gerichtsstand Z.________ bestimmt.
A.c In den Jahren 2005, 2006 und 2007 führte die X.________ das Berg-Rennen von Q.________ nach Z.________ unter der Bezeichnung Z. F.________ durch. Trotz erfolgreicher Durchführung kam es zwischen den Parteien im Herbst 2007 zu Spannungen, die in der Presse kommentiert wurden.
A.d Am 7. Februar 2008 fand im Hinblick auf die Durchführung des Rennens im Jahre 2008 eine Besprechung statt. Unter der Leitung von G.________ vom Amt für Wirtschaft und Tourismus des Kantons Graubünden nahmen daran auf Seiten der X.________ A.________ sowie deren Rechtsvertreter H.________ teil, auf Seiten der Y.________ D.________, E.________ und deren Rechtsvertreter I.________. In der Folge behauptete X.________, Y.________ habe an dieser Besprechung den Rahmenvertrag vorzeitig gekündigt, was diese bestritt.
B.
B.a Nach Durchführung der Sühneverhandlung gelangte die X.________ am 2. Oktober 2008 an das Bezirksgericht Plessur mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 330'979.80 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.-- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag zu bezahlen (Ziffer 1), die Beklagte sei zusätzlich zum Betrag gemäss Ziff. 1 zu verpflichten, ihr einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag zu bezahlen (Ziffer 2) und das Nachklagerecht bleibe vorbehalten (Ziffer 3). In der Folge liess die Klägerin Rechtsbegehren 2 und 3 fallen.
Mit Urteil vom 15. September 2009 hiess das Bezirksgericht Plessur die Klage teilweise gut und verpflichtete die Y.________ Genossenschaft, der X.________ AG den Betrag von Fr. 251'472.10 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 150'000.-- seit dem 8. Februar 2008 und von 5 % auf Fr. 101'472.20 seit dem 16. Juli 2008 zu bezahlen.
B.b Mit Urteil vom 13. Juli 2011, mitgeteilt am 19. Oktober 2011, hiess das Kantonsgericht von Graubünden die von der Y.________ Genossenschaft erhobene Berufung gut und hob das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 15. September 2009 auf (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Anschlussberufung der Klägerin ab (Dispositiv-Ziffer 2) und wies die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 3).
Das Kantonsgericht gelangte im Unterschied zur ersten Instanz in Würdigung der Beweise zum Schluss, dass die Y.________ den Vertrag anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 nicht gekündigt habe.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 13. Juli 2011 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von CHF 330'265.55 nebst Zins zu 5 % auf CHF 150'000.-- seit 10. März 2008 sowie von 5 % auf dem Restbetrag seit 16. Juli 2008 zu bezahlen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und bringt vor, die Vorinstanz habe bezüglich Zeugenaussagen und bezüglich der E-Mail vom 8. Februar 2008 aktenwidrige Feststellungen getroffen und die Beweise einseitig gewürdigt. Unter dem Titel Rechtsverletzungen rügt sie eine Verletzung von Art. 2 ZGB und von Art. 18 OR. Die Beschwerdeführerin äussert sich zudem zum Quantitativ ihrer Forderung.
Die Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts in einem Rechtsmittelverfahren (Art. 75 BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Unter Vorbehalt zulässiger Rügen und einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen tatsächlichen Feststellungen kann es nur dann abweichen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62, 136 II 304 E. 2.4 S. 313 je mit Verweisen). In der Beschwerde ist entsprechend den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt einen Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG aufweisen soll (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).
2.2 Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung der ersten Instanz aufgrund des Beweisergebnisses geschlossen, anlässlich der Besprechung vom 7. Februar 2008 sei der Rahmenvertrag nicht (einseitig) gekündigt worden. Vielmehr hätten sich die Parteien auf eine Vertragsauflösung mit Folgekosten geeinigt, zu beiden Punkten aber noch keinen definitiven Entscheid gefasst. Dabei würdigte die Vorinstanz die Aussagen der Zeugen E.________, A.________, G.________, D.________ eingehend (der Gemeindepräsident von Z.________ konnte keine konkreten Angaben über die Besprechung machen und der Zeuge K.________, sportlicher Leiter des Bergrennens, hatte daran nicht teilgenommen). Da nur A.________, Organ der Klägerin, erklärte, seiner Meinung nach sei eine mündliche Kündigung ausgesprochen worden, hielt die Vorinstanz aufgrund ihrer Würdigung der Zeugenaussagen fest, dass die Parteien am 7. Februar 2008 die Auflösung des Vertrags und die entsprechenden Modalitäten, insbesondere die Kostenfolgen, einer späteren Regelung durch die Parteien vorbehalten hätten. Diesen Schluss sah sie durch das Schreiben des klägerischen Rechtsanwalts vom 20. Februar 2008 und den in der Beilage unterbreiteten Entwurf eines Aufhebungsvertrags bestätigt. Sie folgte der Relativierung dieser Aktenstücke durch die erste Instanz mit eingehender Begründung nicht.
2.3 Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig, wonach die Zeugen übereinstimmend zu Protokoll gegeben hatten, dass bei der mündlichen Besprechung vom 7. Februar 2008 keine Kündigung ausgesprochen worden sei. Sie übergeht dabei, dass die Vorinstanz die Aussage ihres Organs A.________, wonach für ihn die Aussage von D.________ eine Vertragskündigung bedeutet habe, durchaus gewürdigt hat. Ihre Vorbringen beschränken sich im Übrigen auf eine abweichende Würdigung der Zeugenaussagen. Insbesondere wenn sie sich auf die Aussage des Zeugen G.________ bezieht, wonach die Beschwerdegegnerin sich dahin gehend geäussert habe, dass sie den Anlass ohne A.________ durchführen möchte, verkennt die Beschwerdeführerin, dass diese Aussage ohne Willkür als blosser Wunsch verstanden werden kann, zu einer einvernehmlichen Einigung über die Auflösung der Zusammenarbeit zu gelangen. Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin angeführten Aktenstellen nicht übersehen, sondern abweichend von der Beschwerdeführerin gewürdigt, wenn sie darin eine Bestätigung der behaupteten Vertragskündigung nicht zu erkennen vermochte. Auch soweit die Beschwerdeführerin eine aktenwidrige Würdigung der E-Mail vom 8. Februar 2008 rügt, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz eine Passage dieses Schreibens übersehen hätte.
2.4 Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verfehlt mit ihrer Rüge willkürlicher Beweiswürdigung die Anforderungen, welche an die Begründung dieser Verfassungsverletzung gestellt werden.
2.5 Die Beschwerdeführerin stellt die Feststellung im angefochtenen Urteil nicht in Frage, dass der Zeuge K.________ bei der mündlichen Besprechung vom 8. Februar 2008 nicht anwesend war. Inwiefern unter diesen Umständen willkürlich sein sollte, auf die Eindrücke dieses Zeugen nicht abzustellen als Beweis für die Behauptung der Klägerin, es sei an dieser Besprechung eine Kündigung erklärt worden, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine einseitige Würdigung der Zeugenaussagen und der "restlichen" Beweismittel rügt, beschränken sich ihre Ausführungen wiederum auf ihre eigene Ansicht, ohne dass daraus auch nur ansatzweise hervorginge, inwiefern die Würdigung der Vorinstanz willkürlich sein könnte. Mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Beweiswürdigung "lediglich" auf die E-Mail ihres Rechtsvertreters vom 8. Februar 2008 mit Beilage und eine "isolierte Betrachtung" der Einvernahmen gestützt, ohne die von ihr für ihren Standpunkt hervorgehobenen Elemente zu berücksichtigen, vermag sie Willkür nicht zu begründen.
2.6 Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet, soweit die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt erfüllt. Es ist vom Sachverhalt auszugehen, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der angefochtene Entscheid verletzte Art. 2 ZGB bzw. das Vertrauensprinzip. Dies begründet sie damit, die Beschwerdegegnerin habe sich am 7. Februar 2008 gegenüber der Beschwerdeführerin erwiesenermassen dahingehend geäussert, dass sie die Veranstaltung zukünftig ohne A.________ bzw. die Beschwerdeführerin durchführen werde. Die Beschwerdeführerin geht somit von einem Sachverhalt aus, der von der Vorinstanz nicht festgestellt ist. Aufgrund der in Würdigung der Beweise von der Vorinstanz festgestellten Erklärungen durfte und musste die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen, die Beschwerdegegnerin habe die Vertragskündigung nicht erklärt. Eine Verletzung von Bundesrecht ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich unter Berufung auf Art. 18 OR schliesslich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die eingeklagte Forderung selbst bei einer erwiesenen Vertragskündigung nicht zugesprochen werden könnte. Da die Hauptbegründung den angefochtenen Entscheid stützt, braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist hingegen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni