BGer 1B_661/2011
 
BGer 1B_661/2011 vom 24.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_661/2011
Urteil vom 24. November 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren, Einstellungsverfügung; Kosten und Entschädigungsfolgen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2011.
Erwägungen:
1.
Am 16. Oktober 2010 parkierte A.________ seinen Personenwagen auf einem Parkfeld vor einer Liegenschaft in Zürich. X.________n montierte in der Folge das fordere Kontrollschild vom Fahrzeug ab und hinterlegte ihre Telefonnummer. Nach einem Anruf auf diese Nummer verlangte sie eine Miete/Entschädigung von Fr. 50.-- für die Parkplatzbenützung und machte die Herausgabe des Nummernschildes von der Bezahlung abhängig. Daraufhin stellte A.________ einen Strafantrag wegen Sachentziehung; gleichzeitig rapportierte die Stadtpolizei wegen Nötigung.
Nachdem A.________ seinen Strafantrag betreffend Sachentziehung zurückgezogen und im Übrigen sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erklärt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 17. August 2011 die Strafuntersuchung ein und auferlegte X.________ die Kosten des Verfahrens. Gegen die Kostenauflage erhob X.________ am 4. September 2011 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 insoweit guthiess, als X.________ die Kosten des Vorverfahrens auferlegt wurden; diese wurden auf die Staatskasse genommen. Darüber hinaus wies die Strafkammer die Beschwerde ab. Sie führte dabei zusammenfassend aus, auf den geltend gemachten Betrag für die Parkplatzbenützung sowie auf die geforderte schriftliche Entschuldigung könne im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung und Genugtuung erweise sich die Beschwerde als unbegründet.
2.
X.________ führt gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingaben vom 20. November 2011 (Postaufgabe 21. November 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Strafkammer nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der angefochtenen Verfügung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli