BGer 9C_646/2011
 
BGer 9C_646/2011 vom 04.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_646/2011
Urteil vom 4. November 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
L.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Hälg-Büchi,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Juli 2011.
In Erwägung,
dass L.________ vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2003 eine Invalidenrente bezog, ein weiteres Leistungsgesuch jedoch mit Verfügung vom 11. August 2005 und Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2005 abgewiesen wurde,
dass sich L.________ im Dezember 2008 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. Juni 2009 einen Rentenanspruch verneinte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde der L.________ mit Entscheid vom 20. Juli 2011 abwies,
dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 20. Juli 2011 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei vor Erlass eines Entscheides betreffend IV-Leistungen eine medizinische Abklärung unter gebührender Beachtung des Hypermobilitätssyndroms anzuordnen,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 10. Februar 2009 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit festgestellt hat,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb das Schreiben des Spitals Y.________ vom 6. November 2009 resp. das Vorliegen eines Ehlers-Danlos-Syndroms Typ III die Beweiskraft (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) des Berichts des Spitals X.________ nicht schmälert, weiter diese Auffassung durch den - ohnehin verspätet eingereichten und daher unzulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) - Bericht des Spitals Y.________ vom 2. Oktober 2009 nicht widerlegt, sondern eher bestätigt wird und schliesslich allein aus der Diagnose eines Ehlers-Danlos-Syndroms Typ III nicht zwingend auf eine höhere als die vom Spital X.________ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu schliessen ist,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (zur Qualifikation als Tatfrage vgl. Urteil 9C_438/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3.1) nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, diesbezüglich kein Anlass für eine Prüfung von Amtes wegen besteht (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; BGE 110 E. 4a S. 53) und folglich das kantonale Gericht die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht bestätigt hat,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann