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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_203/2011
Urteil vom 4. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Dienstbarkeiten,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 9. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das u.a. festgestellt hat, dass die Vereinigung der wegrechtsberechtigten Liegenschaft des Beschwerdegegners mit einem Anmerkungsgrundstück und die damit verbundene Ausdehnung der Wegrechtsdienstbarkeit nicht zu einer Mehrbelastung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer führe,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Darlegung einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 9. Juni 2011 im Wesentlichen erwog, gemäss Art. 91 Abs. 3 GBV dürfe durch die Vereinigung des berechtigten Grundstücks mit dem Anmerkungsgrundstück keine Mehrbelastung, die erheblich sein müsse (BGE 122 III 358 E. 2c), entstehen, das seit der Begründung der Dienstbarkeit (lediglich als Folge der gesellschaftlichen Entwicklung) gewachsene Bedürfnis des in der Wohnzone gelegenen Grundstücks nach genügenden Wende- und Parkierungsmöglichkeiten für Fahrzeuge bleibe innerhalb des Dienstbarkeitszwecks, das Wegrecht diene auch weiterhin einzig der Erschliessung des Einfamilienhauses des Beschwerdegegners, als Folge der Erstellung von zusätzlichen Wende- und Parkierungsmöglichkeiten sei nicht eine Zunahme, sondern vielmehr - wegen des Wegfalls der unnötigen und gefährlichen Manöver - eine Reduktion der Fahrbewegungen zu erwarten, die Vereinigung der Grundstücke des Beschwerdegegners (mit Erstellung von zusätzlichen Parkierungs- und Wendemöglichkeiten) führe daher zu keiner Mehrbelastung für die Beschwerdeführer und sei deshalb von diesen zu dulden,
dass das Obergericht weiter erwog, der Beschwerdegegner prozessiere nicht rechtsmissbräuchlich, die Widerklagebegehren der Beschwerdeführer seien, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, mangels Schädigung (mangels Nachweises zusätzlicher Fahrbewegungen) abzuweisen,
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer (an das Bundesgericht übermittelten) Eingabe nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand dieser Erwägungen aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Eingabe im Übrigen auch als Beschwerde in Zivilsachen mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) unzulässig wäre,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann