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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_554/2011
Urteil vom 12. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2011
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Am 14. März 2011 erstattete X.________ im Rahmen der bereits laufenden Strafuntersuchung gegen ihren geschiedenen Ehemann Y.________ erneut Strafanzeige, nunmehr wegen Diskriminierung, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung.
Mit Verfügung vom 8. April 2011 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn diese neuerliche Strafanzeige nicht an die Hand mit der Begründung, die nunmehr angezeigten Delikte seien alle wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit nicht erfüllt.
Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 29. August 2011 hat dessen Beschwerdekammer die Beschwerde abgewiesen.
2.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 29. August 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 30. September 2011 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird, einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und - wie namentlich auch im vorliegenden Fall - jedenfalls sinngemäss Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft Solches nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine derartige Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, als sie die von ihr gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin trägt ihre Sicht der Dinge vor, übt appellatorische Kritik am angefochtenen, ausführlich begründeten Urteil, ohne sich aber dabei rechtsgenüglich mit den diesem zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Auf derart appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierten Urteile).
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen somit keine den aufgezeigten gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp