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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_515/2011
Urteil vom 6. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. August 2011.
In Erwägung,
dass der Präsident des Mietgerichts Zürich mit Verfügung vom 20. Juli 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abwies und diesem eine Frist von zehn Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- ansetzte;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich gelangte, das mit Urteil vom 26. August 2011 das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschrieb sowie die Beschwerde abwies und die Verfügung des Mietgerichts Zürich vom 20. Juli 2011 bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 31. August 2011 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 26. August 2011 mit Beschwerde anzufechten;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 27. September 2011 innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG eine weitere Eingabe einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Rechtsschriften vom 31. August und 27. September 2011 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügen, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin