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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_199/2011
Verfügung vom 27. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, p.A. Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann,
gegen
Kreis Churwalden, handelnd durch den Kreisrat, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Rathgeb.
Gegenstand
Kreisabstimmung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 der Regierung des Kantons Graubünden.
In Erwägung,
dass die X.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 22. März 2011 erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2011 ihre Beschwerde vom 6. Mai 2011 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 68 Abs. 3 BGG);
wird verfügt:
1.
Das Verfahren 1C_199/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Kreis Churwalden und der Regierung des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli