BGer 2C_701/2011
 
BGer 2C_701/2011 vom 19.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_701/2011
Urteil vom 19. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. A.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 6. Juli 2011.
Erwägungen:
1.
X.________, 1981 geborene mazedonische Staatsangehörige, reiste anfangs 2002 mit ihren damals zwei Kindern (geboren 1999 und 2000) in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann, seinerseits mazedonischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung. 2003 und 2004 wurden in der Schweiz zwei weitere gemeinsame Kinder geboren. Die vier Kinder verfügten ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung, zum Verbleib bei den Eltern. Die Bewilligungen von X.________ und der Kinder wurden letztmals bis 29. Juli 2008 verlängert.
Am 4. Dezember 2007 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Verlängerung der Bewilligung des Ehemannes wegen Straffälligkeit ab. Gleichzeitig widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und der Kinder. Der gesamten Familie wurde Frist zur Ausreise aus dem Kanton Zürich angesetzt (Wegweisung). Diese Anordnungen erwuchsen in Rechtskraft, da der diesbezügliche Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2009 nicht angefochten worden war.
Am 11. Februar 2010 wies das Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch von X.________, die sich mittlerweile von ihrem Mann getrennt habe, ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete an, sie und die Kinder hätten die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 6. Juli 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde ab. Es hielt dafür, dass keine die Wiedererwägung bzw. Anpassung der ursprünglichen Verfügung erforderlich machenden veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorlägen.
Mit Beschwerdeschrift vom 12. September 2011 beantragt X.________ für sich und ihre Kinder dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, eine Aufenthaltsbewilligung, eventuell eine Härtefallbewilligung zuzusprechen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2.
Gemäss Art. 83 ilt. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügten seinerzeit über eine Aufenthaltsbewilligung; diese wurde zwar im Familiennachzug erteilt, jedoch nicht gestützt auf Art. 43 (oder gar 42) AuG, verfügte doch auch der Ehemann bloss über eine Aufenthaltsbewilligung; Bewilligungsgrundlage war damit Art. 44 AuG; etwas anderes lässt sich weder den Akten noch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift entnehmen (vgl. zur Begründungspflicht in Bezug auf nicht evidente Eintretensvoraussetzungen Art. 42 Abs. 2 BGG und BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251; 133 II 353 E. 1 S. 356; 133 II 400 E. 2 S. 404; 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48). Damit aber fehlt von vornherein die Möglichkeit der Berufung auf einen der in Art. 50 AuG genannten Anspruchstatbestände. Ebenso bleibt unerfindlich, inwiefern sich aus Art. 8 EMRK (s. hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privatlebens BGE 130 II 281 E. 3.2 S. 286 ff.) oder Art. 3 KRK ein Bewilligungsanspruch ergeben könnte. Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die Eingabe vom 12. September 2011 offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde könnte sie nicht entgegengenommen werden: Mangels Bewilligungsanspruchs fehlte es den Beschwerdeführern an einem rechtlich geschützten Interesse an der Legitimation zur Anfechtung des die Bewilligung verweigernden Entscheids in materieller Hinsicht (Art. 115 lit. b BGG, s. BGE 133 I 185). Was die - unter Umständen selbst bei fehlender Legitimation zulässige - Rüge der Gehörsverweigerung (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft, stösst diese ins Leere, bezieht sie sich doch auf die Prüfung der Voraussetzungen von Art. 50 AuG, einer Bestimmung, die hier - wie dargelegt - gar nicht zur Anwendung kommt.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin 1 (Mutter der übrigen vier minderjährigen Beschwerdeführer) aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller