BGer 5A_625/2011
 
BGer 5A_625/2011 vom 15.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_625/2011
Urteil vom 15. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Storrer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Schilling, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juli 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Abänderung von Eheschutzmassnahmen abgewiesen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid dem Anwalt des Beschwerdeführers (gemäss Eingangsstempel und seinen eigenen Angaben) am 13. Juli 2011 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdefrist durch Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG nicht gehemmt worden ist, weil sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass die Beschwerde erst am 13. September 2011 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben worden ist,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann