BGer 1C_358/2011
 
BGer 1C_358/2011 vom 01.09.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_358/2011
Urteil vom 1. September 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Buchhaltung, Postfach 4165, 6000 Luzern 4.
Gegenstand
Administrativmassnahmen (Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern am 23. Mai 2011 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder für das Fahrzeug Y.________ verfügte und X.________ dafür unter dem Titel Steuern/Verkehrsabgaben/Gebühren insgesamt Fr. 159.-- in Rechnung stellte;
dass X.________ sich dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wandte;
dass dessen Abgaberechtliche Abteilung, Einzelrichter, mit Urteil vom 26. Juli 2011 wegen verspäteter Bezahlung des der Beschwerdeführerin auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass die auf Fr. 200.-- festgesetzten Kosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin überbunden wurden, wobei dieser Betrag mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und der Restbetrag von Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin zurückerstattet wurde;
dass X.________ sich mit Schreiben vom 11./25. August 2011 zuhanden des Verwaltungsgerichts dem Urteil widersetzte;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde vom 11./25. August 2011 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. September 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp