BGer 8C_564/2011
 
BGer 8C_564/2011 vom 29.08.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_564/2011
Urteil vom 29. August 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
 
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
Mit Revisionsverfügung vom 26. Januar 2001 setzte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die an K.________, geboren 1966, aufgrund eines Rückenleidens zuvor ausgerichtete ganze Invalidenrente (IV-Grad 67 %) auf eine halbe Rente (IV-Grad 50 %) herab. Die Ausrichtung der halben Rente wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2004 bestätigt. Am 16. April 2008 machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. In der Folge wurden medizinische Abklärungen durchgeführt, insbesondere durch G.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Gutachten vom 23. September 2008) und Dr. med. S.________, FMH Rheumatologie und Rehabilitation (Gutachten vom 6. April 2010, inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit). Gestützt darauf erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2011 die bisherige halbe Invalidenrente ab 16. April 2008 auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 68.56 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 22. Juni 2011 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Versicherte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, einschliesslich der dazu ergangenen Rechtsprechung, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die revisionsweise zugesprochene Dreiviertelsrente hat.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, den vorhandenen Gutachten lasse sich nicht ohne weiters eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen. Das Vorliegen eines Revisionstatbestandes erachtete es als fraglich, verzichtete jedoch auf eine reformatio in peius in Bezug auf die zugesprochene Dreiviertelsrente. Auf die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
3.2 Bei der Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich ging die Vorinstanz in Abweichung zu der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2011 vom der Revisionsverfügung vom 26. Januar 2001 ursprünglich zugrunde gelegten Valideneinkommen von Fr. 70'200.- aus und rechnete dieses auf das Jahr 2008 (Zeitpunkt der Erhöhung der Rente) auf, woraus ein Betrag von Fr. 79'876.40 resultierte. In Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen von Fr. 28'294.- ergab sich ein Invaliditätsgrad von 64,6 %. Sie begründete dies damit, dass das der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 90'000.- nicht plausibel erscheine. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich einen beruflichen Aufstieg und damit ein entsprechend höheres Einkommen erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Ein konkreter Hinweis ergebe sich auch nicht aus dem Arbeitgeberfragebogen vom 27. April 2010, wo der Betrag von Fr. 90'000.- ohne jede Erläuterung erwähnt werde. Ob die Beschwerdeführerin entsprechend den Angaben im Arbeitgeberfragebogen als Gesunde allenfalls eine anspruchsvollere Aufgabe hätte übernehmen können, vermag am Ergebnis nichts zu ändern, ergibt doch eine Gegenüberstellung des geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 90'000.- mit dem letztinstanzlich unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 28'294.-, wie bereits in der angefochtenen Verfügung berechnet, eine Erwerbseinbusse von Fr. 61'706.00, was einem Invaliditätsgrad von 68.56 % (gerundet 69 %) entspricht. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ist mithin nicht gegeben, womit es bei der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden hat.
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse für das schweiz. Bankgewerbe und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Weber Peter