BGer 4A_370/2011
 
BGer 4A_370/2011 vom 25.08.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_370/2011
Urteil vom 25. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. November 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2011.
In Erwägung,
dass seit dem 12. März 2002 ein Prozess zwischen den Parteien hängig ist, in welchem die Beschwerdeführer eine Schadenersatzforderung gegen den Beschwerdegegner, ihren früheren Anwalt, geltend machen;
dass das Obergericht des Kantons Zürich in diesem Verfahren mit Beschluss vom 5. November 2010 das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren abwies, auf das Revisionsbegehren betreffend den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008, Kass.-Nr. AA080013 und auf das Revisionsbegehren sowie auf das eventualiter gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend den Beschluss der I. Zivilkammer vom 19. August 2009, Geschäfts-Nr. LB070056, nicht eintrat, das Revisionsbegehren betreffend den Beschluss der I. Zivilkammer vom 12. März 2008, Geschäfts-Nr. LN070058 abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte, und auf die übrigen Anträge der Beschwerdeführer zu den Revisionsbegehren nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangten, das mit Zirkulationsbeschluss vom 15. April 2011 auf die Ausstandsbegehren gegen die Kassationsrichter Herbert Heeb, Reinhard Oertli und Georg Naegeli, Oberrichter Rainer Klopfer und Kassationsgerichtssekretär Christof Tschurr nicht eintrat, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abwies, von der Einholung einer Prozesskaution für das Kassationsverfahren absah, die Anträge auf Einvernahme von Zeugen und Einholung von Stellungnahmen abwies und das Sistierungsgesuch und die Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 7. Juni 2011 datierte Rechtsschrift einreichten, in der sie erklärten, den Beschluss des Obergerichts vom 5. November 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 15. April 2011 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten;
dass die Sache aufgrund der Akten entschieden werden kann und die Anordnung einer öffentlichen mündlichen Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) nicht angezeigt ist, weshalb der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht abzuweisen ist;
dass im Übrigen die Voraussetzungen einer mündlichen Urteilsberatung nach Art. 58 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind, weshalb auf dem Weg der Aktenzirkulation zu entscheiden ist (Art. 58 Abs. 2 BGG);
dass die von den Beschwerdeführern als Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG angerufenen Umstände für den Entscheid des Bundesgerichts unerheblich sind, weshalb sie nicht berücksichtigt werden können;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids bzw. der kantonalen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Zivilprozessrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf andere Schriftstücke unbeachtlich sind (BGE 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.);
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht über weite Strecken einen Sachverhalt unterbreiten, der über den in den angefochtenen kantonalen Entscheiden verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass sich im Übrigen ihre Vorbringen zum Sachverhalt in unzulässiger appellatorischer Kritik an den angefochtenen Entscheiden erschöpfen;
dass die Beschwerdeführer verschiedentlich eine Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften rügen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die betreffenden Bestimmungen von den kantonalen Gerichten in verfassungswidriger Weise angewendet worden sein sollen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführer zwar die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte behaupten, wie Art. 7, 8, 9, 12, 29, 30, 35, 36 BV sowie Art. 1, 6, 13 und 14 EMRK, sie jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechender Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) verfehlen;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin