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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_417/2011
Urteil vom 24. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Pflegezentrum A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 18. August 2011 "Beschwerde gegen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, namentlich gegen das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, wegen Rechtsverweigerung" erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe am 13. März 2011 einen Diebstahl an einer Mitpatientin, begangen durch Y.________, der II. Strafkammer des Obergerichts angezeigt;
dass die Täterin bisher unbehelligt blieb, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme;
dass die Beschwerdeführerin, die eine Straftat an einer Mitpatientin angezeigt haben will, weder Privatklägerin noch geschädigte Person ist (vgl. Art. 115 ff. StPO);
dass das Obergericht im übrigen nicht zu den Strafverfolgungsbehörden gehört (vgl. Art. 12 StPO und § 86 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] des Kantons Zürich);
dass die Strafverfolgungsbehörde der anzeigenden Person auf deren Anzeige hin mitteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 StPO);
dass der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, keine weitergehenden Verfahrensrechte zustehen (Art. 301 Abs. 3 StPO);
dass sich aus der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht ergibt, ob sie sich bei der Strafverfolgungsbehörde nach dem Stand des Strafverfahrens erkundigt und sie eine entsprechende Antwort erhalten habe;
dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin der Vorwurf der Rechtsverweigerung nicht überprüft werden kann, die Beschwerde deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli