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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_367/2011
Urteil vom 24. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht.
In Erwägung,
dass X.________ sich mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Postaufgabe 12. Juli 2011) an das Bundesgericht wandte;
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welche Behörde sich eine Beschwerde richten sollte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer fristgemäss keinen Entscheid, sondern lediglich die Kopie eines Schreibens an das Departement des Innern des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2011 beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, gegen welche letztinstanzliche kantonale Behörde sich ein allfälliger Rechtsverweigerungsvorwurf richten sollte;
dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG sowie mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli