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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_475/2011 {T 0/2}
Verfügung vom 23. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Sulzbachstrasse 16, 9404 Rorschacherberg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 9. Mai 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde von M.________ vom 14. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Mai 2011,
in das Schreiben vom 9. August 2011, worin M.________ die Beschwerde vom 14. Juni 2011 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Mai 2011 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini