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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2D_42/2011
Urteil vom 18. August 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenerlass,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 22. Juni 2011.
Erwägungen:
Das Finanzdepartement des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 21. März 2011 ein Gesuch von X.________ um Erlass von zwei Gebührenforderungen von insgesamt Fr. 1'100.-- (Fr. 600.-- und Fr. 500.--) ab. Mit Urteil vom 22. Juni 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Am 16. August 2011 hat X.________ beim Bundesgericht eine als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Rechtsschrift eingereicht und erklärt, mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil könne sie nicht einverstanden sein.
Das angefochtene Urteil hat den Erlass von Gebühren und mithin von Abgaben zum Gegenstand, weshalb es - entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung - nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes [BGG]). Als bundesrechtliches Rechtsmittel steht - höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit diesem ausserordentlichen Rechtsmittel kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen müssen spezifisch geltend gemacht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches durch das Urteil vom 22. Juni 2011 verletzt worden sei. Die Beschwerde enthält keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Da das Solothurner Recht keinen festen Rechtsanspruch auf Erlass von Gebühren einräumt, fehlte der Beschwerdeführerin aber ohnehin die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG), um den negativen Erlassentscheid in materieller Hinsicht anzufechten (s. zu § 14 des einschlägigen Solothurner Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 [GebT] Urteile 2D_78/2008 vom 25. Juli 2008 und 2C_684/2008 vom 23. September 2008; zuletzt Urteil 2D_8/2011 vom 20. Februar 2011); insofern erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde auch als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller