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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_559/2011 {T 0/2}
Urteil vom 16. August 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dübendorf,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2011.
In Erwägung,
dass das angefochtene Erkenntnis den Entscheid der Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 21. August 2009 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 (Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2009) aufhebt und die Sache an die Verwaltung zurückweist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen ab 1. April 2008 entscheide, mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren) bestätigt,
dass der Beschwerdeführer einzig die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren beanstandet,
dass gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht und auch für das Einspracheverfahren in einem Rückweisungsentscheid - wie gegen die Rückweisung selber (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482) - grundsätzlich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG; Urteile 8C_473/2009 vom 3. August 2009 E. 4.2 und 2D_144/2008 vom 23. März 2009 E. 4.1) erhoben werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGE 133 V 645; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 2.2),
dass zu einem Abweichen von dieser Regel vorliegend kein Anlass besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig und folglich im Verfahren nach Art. 108, gestützt auf Abs. 1 lit. a, BGG zu erledigen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG), von der Erhebung von Gerichtskosten jedoch umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler