BGer 8C_168/2011
 
BGer 8C_168/2011 vom 11.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
8C_168/2011 {T 0/2}
Urteil vom 11. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungen, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 17. Januar 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1944 geborene, gelernte Krankenschwester H.________ war seit 1995 als Betreuerin in einem Wohnheim für psychisch, geistig und körperlich Behinderte tätig und bei den Elvia Versicherungen (nunmehr Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG; nachfolgend Allianz) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 18. April 1999 wurde sie kurz nach 20 Uhr von einem geistig behinderten Heimbewohner tätlich angegriffen, wobei sie multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und dem rechten Oberschenkel erlitt, ihre Arbeitsschicht jedoch wie gewohnt um 21 Uhr beendete. Am 23. April 1999 konsultierte sie aufgrund der anhaltenden Schmerzen erstmals ihren Hausarzt Dr. med. S.________, der sie aufgrund der erlittenen Verletzungen bis Ende April 1999 arbeitsunfähig schrieb. Gemäss seinem Bericht vom 17. Juni 1999 bestand ein komplikationsloser Verlauf mit einer problemlosen Heilung ohne Residuen, sodass die Versicherte ihre Arbeit am 1. Mai 1999 wieder vollständig aufnehmen konnte.
Am 6. Juli 1999 blieb H.________ anlässlich einer allein unternommenen Bergwanderung ihren eigenen Angaben zufolge in einer Höhe von ca. 3000 Metern für rund eineinhalb Stunden in einer Seilbahngondel stecken, die die Betreiber der Gondelbahn versehentlich abgestellt hatten, da sie der Meinung waren, dass niemand mehr in einer Gondel gewesen sei. Das Ambulatorium der Notfallstation des Spitals V.________, in welchem sie nach ihrer Bergung über Nacht überwacht wurde, diagnostizierte eine Angstreaktion mit Somatisierung. Seither ist sie vollständig arbeitsunfähig und bezieht seit 1. Juli 2000 eine ganze Rente sowie eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
Mit Verfügung vom 28. September 2006 stellte die Allianz ihre bis dahin für das Ereignis vom 18. April 1999 zugesprochenen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld) rückwirkend auf den 17. Juni 1999 - unter Verzicht auf eine Rückforderung oder Verrechnung darüber hinaus erbrachter Leistungen - ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2008 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. Januar 2011 ab.
C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr weiterhin die gesetzlichen UVG-Leistung nach Massgabe einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie auf der Grundlage eines mindestens 20 %-igen Integritätsschadens zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Ferner wird um Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 8C_159/2011 ersucht.
Die Allianz schliesst im Wesentlichen auf Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung (BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 128 V 124 E. 1 S. 126) sind nicht erfüllt, betreffen die Rechtsmittel doch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid, und es stellen sich in beiden Prozessen unterschiedliche Rechtsfragen (Frage der Unfallkausalität und Frage nach der Qualifikation als Unfall im Rechtssinne), weshalb kein Anlass besteht, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem Verfahren 8C_159/2011 stattzugeben. Hieraus entstehen der Beschwerdeführerin - entgegen ihrem Vorbringen - jedoch keinerlei Nachteile. Wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren werden auch letztinstanzlich die beiden Verfahren konnex geführt. Überdies hat die Vorinstanz in ihrer prozessleitenden Verfügung vom 26. September 2008 dargelegt, weshalb sie die Verfahren nicht vereinigte, sodass die diesbezügliche Rüge der Verletzung der Begründungspflicht fehl geht.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, auch wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin für das Ereignis vom 18. April 1999 über den 17. Juni 1999 hinaus Leistungen der Unfallversicherung zustehen.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder äquivalenter Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 134 V 109 ff.) und bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2 Anzufügen ist, dass die Adäquanz zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung) zu beurteilen ist. Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund ist die (analoge) Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien ebenso ungeeignet wie diejenige der so genannten Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109; 117 V 359; vgl. BGE 129 V 177 E. 4.2 S. 184). Nicht anders verhält es sich, wenn die versicherte Person zwar körperlich verletzt wird, die somatischen Beeinträchtigungen indessen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind und im Vergleich zum erlittenen psychischen Stress in den Hintergrund treten. Denn auch in solchen Fällen kommt dem somatischen Geschehen keine wesentliche Bedeutung zu. Mithin hat die Beurteilung der Adäquanz zwischen Schreckereignissen, bei welchen die versicherte Person zwar (auch) körperliche Beeinträchtigungen davonträgt, letztere aber nicht entscheidend ins Gewicht fallen, und psychischen Schäden nach der allgemeinen Adäquanzformel zu erfolgen (Urteile 8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.2, 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 2, U 548/06 vom 20. September 2007 E. 2.4 mit Hinweisen, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 390/04 vom 14. April 2005 E. 1.2). Bei "gemischten" Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügen von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen. So wäre nicht einzusehen, weshalb die im Rahmen einer Betrachtung als "klassischer" Unfall auf Grund der körperlichen Verletzungen zu bejahende Adäquanz entfallen sollte, weil der Überfall auch ein Schreckereignis darstellen könnte, oder warum der erlittene Schrecken nur deshalb die Adäquanz nicht zu begründen vermöchte, weil der versicherten Person darüber hinaus auch noch physische Schäden zugefügt wurden. Eine Prüfung unter beiden Gesichtspunkten ("Schreckereignis" und "Psychopraxis") ist somit möglich, wenn keiner der Faktoren deutlich im Vordergrund steht (in diesem Sinne BGE 129 V 402).
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat zunächst erkannt, dass sich die noch bestehenden Beschwerden nicht mit einer organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfalles vom 18. April 1999 erklären lassen. Das ist nach Lage der Akten zu Recht ebenso wenig umstritten wie das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der diagnostizierten psychischen Beschwerden zumindest im Sinne einer Teilursache.
4.2 Nach einlässlicher Darlegung der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 30. Juli 2008 aktuellen medizinischen Situation einschliesslich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit dem versicherten Unfallereignis vom 18. April 1999 ist das kantonale Gericht sodann zum Schluss gelangt, dass die Versicherte nach dem Unfall zwar teilweise an einem für ein Schleudertrauma bzw. eine äquivalente Verletzung typischen Beschwerdebild (Kopfschmerzen, Hochtonschwerhörigkeit/Tinnitus) gelitten habe, ein Leidensprofil mit einer Vielzahl für die Verletzung typischer Symptome (BGE 119 V 335 E. 1) liege jedoch nicht vor. Überdies werde namentlich gestützt auf das psychiatrische Konsilium des Dr. med. I.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Mai 2000 deutlich, dass die Arbeitsfähigkeit insbesondere nach dem Ereignis vom 6. Juli 1999 - im Wesentlichen durch psychische Gründe - beeinträchtigt gewesen sei (Bericht des Spitals B.________ vom 18. Januar 2006). Die psychische Problematik in Form einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS: ICD-10: F43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eines anhaltenden muskulärem Hypertonus (ICD-10: R25.2), einer generalisierten Hyperhidrose (ICD-10: R61.1), habe im Verlaufe der Entwicklung bis zum Einspracheentscheid (30. Juli 2008) die Beeinträchtigungen somatischer Art deutlich in den Hintergrund gedrängt, weshalb die Adäquanzprüfung nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359 und 134 V 109), sondern nach der in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgezeigten Methode, der so genannten Psycho-Praxis, vorzunehmen sei.
4.3 In Würdigung der medizinischen Unterlagen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Verlauf der gesamten gesundheitlichen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die auf eine mögliche HWS-Distorsion zurückzuführenden Beschwerden insgesamt im Vergleich zur psychischen Problematik nurmehr eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit in den Hintergrund des Beschwerdebildes getreten sind. Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs hat daher zum einen nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu erfolgen (Urteile 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27). Da ferner bezogen auf den Hergang des Vorfalles vom 18. April 1999 - bei dem die Versicherte plötzlich vom Heimbewohner von hinten an den Handgelenken gepackt wurde und heftig gegen eine Mauerecke knallte und mit der linken Körperhälfte mehrmals gegen die Kante einer Küchenkombination gedrückt wurde - auch dem Aspekt der Schrecksituation (Bedrohung, körperlicher Angriff) Rechnung zu tragen ist, richtet sich die Adäquanzprüfung zusätzlich nach der im Falle von Schreckereignissen Anwendung findenden allgemeinen Formel ("gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung").
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit könnten in Bezug auf die beiden Ereignisse kaum auseinander gehalten werden. Beide hätten die bestehenden Beschwerden in ihrem Zusammenwirken hervorgerufen, weshalb hier die Adäquanz nicht für jedes Ereignis gesondert zu prüfen sei.
4.4.2 Mit ihrem Einwand, es sei eine einheitliche Adäquanzprüfung vorzunehmen, verkennt die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sich mit Blick auf die beiden Ereignisse vom 18. April und 6. Juli 1999 verschiedene Rechtsfragen stellen (E. 2), weshalb schon deshalb keine einheitliche Beurteilung der Adäquanz möglich ist. Falls im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung eintritt, hätte ausserdem die Adäquanzprüfung grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen - und nicht etwa eine Beurteilung der Unfälle als Gesamtheit - zu erfolgen (Urteile U 403/05 vom 20. Dezember 2006 E. 2.2.2, U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.2.2 und 3.3.2, in: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, und U 297/04 vom 16. Dezember 2005 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass dieser Unfall aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren ist (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1, U 2/07; vgl. Urteile 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3 und U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6 sowie Urteile 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009 E. 5.2.1, 5.2.2; U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.2 und 4.3; RKUV 2001 Nr. U 440 S. 350, U 9/00 E. 6a, bei welchen ein mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen angenommen wurde). Von einem im engeren Sinn mittelschweren oder gar schweren Ereignis kann mit Blick auf diese Präjudizien entgegen der Auffassung der Versicherten nicht ausgegangen werden. Die adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens kann somit nur bejaht werden, wenn vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100 E. 4.5 [8C_897/2009]; Urteil 8C_46/2011 vom 18. April 2011 E. 5.1).
5.2 Das kantonale Gericht hat weiter erwogen, dass höchstens das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände bzw. der besonderen Eindrücklichkeit als erfüllt anzusehen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin völlig überraschend von hinten angegriffen wurde, kann dieses Kriterium als gegeben angesehen werden, wenn auch keinesfalls in ausgeprägter Form, zumal die Versicherte aufgrund ihrer Ausbildung auf ein als "aggressive Entladung" bezeichnetes Verhalten des Heimbewohners vorbereitet war. Die übrigen Kriterien sind demgegenüber auszuschliessen. Es kann auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wogegen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges vorgebracht wird. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 18. April 1999 und allfälligen, noch andauernden Beschwerden besteht unter diesem Titel folglich nicht.
5.3 An den - auf Grund der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfenden und damit eine Wertung darstellenden - Kausalzusammenhang zwischen so genannten Schreckereignissen und nachfolgenden psychischen Beschwerden werden alsdann hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf derartige Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177; Urteile 8C_341/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 und U 548/06 vom 20. September 2007 E. 2.5, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22, je mit Hinweisen).
5.4 Hinsichtlich des tätlichen Angriffs des Heimbewohners ist zwar nachvollziehbar, dass die Versicherte das Ereignis subjektiv als bedrohlich empfand, da der Arbeitsplatz im allgemeinen als geschützter Ort empfunden wird, wobei die Aggressivität des Angreifers bekannt war und anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin wusste, wie darauf zu reagieren war (E. 5.2). Auch heilten die leichten körperlichen Beeinträchtigungen in Form von multiplen Prellungen, Zerrungen und Quetschungen innert Tagen folgenlos ab. In Anbetracht der geschilderten Situation ist ein solches Ereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, langjährige, psychische Störungen mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit auszulösen. Die adäquate Kausalität ist demnach auch unter diesem Aspekt zu verneinen, weshalb der Unfallversicherer zu Recht seine Leistungen rückwirkend auf den 17. Juni 1999 einstellte.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla