BGer 9C_435/2011
 
BGer 9C_435/2011 vom 07.07.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_435/2011
Urteil vom 7. Juli 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Kaeslin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 21. April 2011.
Sachverhalt:
Nachdem die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 ein erstes Rentenbegehren der 1952 geborenen Y.________ (u.a. mangels Ablaufs der Wartezeit) abgelehnt hatte, meldete sich die Versicherte im Mai 2007 erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach umfangreichen medizinischen und beruflichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit neuerlicher Verfügung vom 28. Januar 2010 wiederum einen Anspruch auf eine Invalidenrente; der Invaliditätsgrad erreiche kein leistungsbegründendes Ausmass.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. April 2011 ab.
Y.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung "einer angemessenen, mindestens aber einer halben IV-Rente"; eventuell sei die Sache "zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs" an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die jeweiligen geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1], seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten gestützt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch Susanne Bollinger, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, Jusletter vom 31. Januar 2011). Hierauf wird verwiesen.
3.
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 4. November 2009 zutreffend erkannt, dass die Versicherte trotz ihrer somatischen und psychischen Beschwerden einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit (in körperlicher Hinsicht leicht, vorzugsweise wechselbelastend, keine Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen, ohne rückenbelastende Positionen, keine kraftaufwändigen oder seriell-repetitiven Tätigkeiten) weiterhin im Umfange eines Arbeitspensums von 75 % nachgehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Jedenfalls kann von willkürlicher Abwägung oder offensichtlich unrichtiger (oder unvollständiger) vorinstanzlicher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der letztinstanzlichen Beschwerde werden denn auch praktisch ausschliesslich Fragen tatsächlicher Natur aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Ob die unbestrittenermassen vorliegende somatoforme Schmerzstörung im Lichte der normativen Leitlinien gemäss BGE 130 V 352 und seitheriger Rechtsprechung tatsächlich eine 20%ige Leistungseinschränkung zur Folge hat (wie die MEDAS-Ärzte bescheinigen, vom kantonalen Gericht indes verneint wird), mag hier offen bleiben. Selbst bei Bejahung dieser Frage bleibt es bei der (auch im angefochtenen Entscheid anerkannten) gutachtlich ausgewiesenen Beeinträchtigung der funktionellen Leistungsfähigkeit von insgesamt einem Viertel.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger