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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_348/2011
Urteil vom 29. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. März 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer werden im Zusammenhang mit einer Fahrt, die er am 6. Januar 2010 unternommen haben soll, verschiedene Straftaten vorgeworfen. Er machte vor Vorinstanz und macht vor Bundesgericht geltend, es sei nicht er gewesen, der gefahren sei. Tatsächliche Feststellungen können vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht geltend, seine Frau und seine Schwägerin hätten ihre belastenden Aussagen nach dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts zurückgezogen (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz stellte indessen zur Hauptsache fest, der Beschwerdeführer habe derart widersprüchliche Aussagen gemacht, dass der durch ihn geschilderte Sachverhalt nicht glaubhaft sei (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7/8 E. 2.3.1). Für dieses offensichtlich unglaubwürdige Aussageverhalten vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht keine Erklärung beizubringen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz, die zur Hauptsache auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abstellte, in Willkür verfallen sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider C. Monn