BGer 8C_483/2011
 
BGer 8C_483/2011 vom 28.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_483/2011
Urteil vom 28. Juni 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse Comedia, Monbijoustrasse 33, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. April 2011, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Comedia vom 9. Februar 2010 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen über den Beschäftigungsgrad des Versicherten an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, da er weder das Verfahren insgesamt noch über einzelne Rechtsbegehren abschliesst (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647),
dass die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge in einem Rückweisungsentscheid ebenfalls einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt (BGE 133 V 645),
dass diese später noch beim Bundesgericht angefochten werden kann, entweder selbstständig innerhalb der normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen Entscheid der Vorinstanz (a.a.O. E. 2.2 S. 648; Urteile 8C_827/2010 vom 12. November 2010 und 9C_720/2009 vom 29. September 2009 E. 1 sowie 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2 mit Literaturhinweis),
dass gemäss Art. 93 BGG gegen Zwischenentscheide die Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen zulässig ist, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; ROGER GRÜNVOGEL, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG, AJP 2011, S. 59 ff. Ziff. 6.4 und 6.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juni 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel