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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_383/2011
Urteil vom 14. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Mai 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2011 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich G.________, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Firma S.________ AG über die am ... August 2006 der Konkurs eröffnet worden war, mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2009 zur Zahlung von Schadenersatz für im Konkurs der Gesellschaft entgangenen Beiträge verpflichtete,
dass G.________ und drei weitere ehemalige Organe der Konkursitin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichten,
dass dieses nach Vereinigung der Verfahren die Beschwerden mit Entscheid vom 11. März 2011 in dem Sinne guthiess, dass es die Sache unter Aufhebung der Einspracheentscheide vom 11. und 12. Mai 2009 und Feststellung der grundsätzlichen Haftung der Beschwerdeführenden an die Ausgleichskasse zurückwies, damit diese die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes neu verfüge,
dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei in Bezug auf die grundsätzliche Haftung aufzuheben,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a); oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid, mit welchem die Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach bejaht, hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes die Verwaltung jedoch zu ergänzenden Abklärungen verhalten wird, um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 und E. 4.2 S. 481 f.),
dass der angefochtene Rückweisungsentscheid keinen irreparablen Nachteil bewirken kann, der mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in Zukunft nicht behoben werden könnte (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483), führt er doch lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens, was das Kriterium des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass ein sofortiger Endentscheid mit einer Gutheissung der Beschwerde keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte, da umfangreiche Beweismassnahmen nicht in Frage stehen,
dass somit auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer