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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_477/2011
Urteil vom 9. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 2. Mai 2011.
Erwägungen:
1.
X.________, 1978 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, heiratete Mitte 2006 in ihrer Heimat einen um 28 Jahre älteren Schweizer Bürger. Am 2. Juni 2007 reiste sie in die Schweiz ein, wobei sie ihre drei vorehelichen Kinder zurückliess. Sie erhielt eine zuletzt bis 1. Juni 2010 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Seit ca. Februar 2010 lebten die Ehegatten getrennt.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere Bewilligungsverlängerung ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde am 2. Mai 2011 ab und setzte eine neue Ausreisefrist auf den 31. Juli 2011 an.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Juni 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführerin unter keinem Titel ein Anspruch auf Bewilligungserneuerung zustehe. Diese beruft sich zwar auf Art. 42 sowie Art. 50 Abs. 2 AuG. Inwiefern sich daraus angesichts der nicht näher diskutierten (zur Begründungspflicht s. aber Art. 42 Abs. 2 BGG) Erwägungen des Verwaltungsgerichts unter den gegebenen Umständen ein Bewilligungsanspruch ergeben könnte, bleibt unerfindlich. Mit dem Hinweis auf eine kürzlich eingegangene Beziehung zu einem neuen Freund, mit dem sie zusammenziehen will und von dem sie im vierten Monat schwanger sein will, lässt sich kein Bewilligungsanspruch begründen. Zusätzlich ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf E. 2.1 letzter Absatz des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Die Beschwerde ist damit in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller