BGer 9C_247/2011
 
BGer 9C_247/2011 vom 01.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_247/2011
Verfügung vom 1. Juni 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Februar 2011.
Nach Einsicht
in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 31. Mai 2011, wonach er die Beschwerde vom 23. März 2011 sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gleichen Datums zurückzieht.
in Erwägung,
dass der Prozess infolge Beschwerderückzuges abzuschreiben und auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 32 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 BGG)
verfügt der Präsident:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Beschwerderückzuges als erledigt vom Protokoll abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. Juni 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer