Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5D_64/2011
Verfügung vom 17. Mai 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, Beschwerdegegner,
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (aufschiebende Wirkung),
Verfassungsbeschwerde gegen den Verfahren des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer.
Nach Einsicht
in die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. April 2011 gegen das Obergericht des Kantons Aargau,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2011,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe am 13. Mai 2011 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), dem Beschwerdeführer (entsprechend seinem Antrag) keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, aber auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos wird,
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 5D_64/2011 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden