Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_245/2011
Urteil vom 12. Mai 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Radek Janis,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Februar 2011.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 17. September 2010 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch der 1956 geborenen V.________ mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher V.________ die Rückweisung der Streitsache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuerlichen Verfügung über den Rentenanspruch beantragt hatte, mit Entscheid vom 16. Februar 2011 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert V.________ ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die jeweiligen geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Hausfrauen nach der gemischten Methode (seit Anfang 2008: Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, I 156/04) gestützt. Darauf wird verwiesen.
3.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu 40 % als Erwerbstätige und zu 60 % als Hausfrau zu qualifizieren ist. Ebenfalls nicht im Streite liegt, dass die Versicherte wegen ihrer Schmerzkrankheit die bisherige (Teil-)Erwerbstätigkeit als Hilfskrankenpflegerin nicht mehr ausüben kann.
3.1 Was die verbliebene Leistungsfähigkeit im erwerblichen Teilbereich anbelangt, hat das kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.________ vom 30. November 2007 sowie die bidisziplinäre (rheumatologische und neurologische) Expertise der Reha-Clinic X.________ vom 30. November 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Verrichtung einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit nach wie vor zumindest im Umfange ihres angestammten 40%igen Teilpensums ohne weiteres zumutbar wäre. Aus dem - an sich nicht beanstandeten - vorinstanzlichen Einkommensvergleich resultierte eine Erwerbseinbusse von 17 %. Die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Würdigung der medizinischen Akten (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien) beschlägt Fragen tatsächlicher Natur und ist daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hievor), zumal von willkürlicher Abwägung durch die Vorinstanz oder anderweitiger Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Die letztinstanzliche Beschwerde begnügt sich denn auch mit einer praktisch wortwörtlichen Wiederholung der bereits vor dem kantonalen Gericht erhobenen und von diesem zutreffend widerlegten Einwendungen.
3.2 Hinsichtlich der Einschränkung im Teilbereich der Haushaltführung stützte sich die Vorinstanz zu Recht auf den Abklärungsbericht vom 18. Juni 2009, welcher in diesem Aufgabenbereich eine 10%ige Beeinträchtigung bescheinigte. Auch diesbezüglich beschränkt sich die Beschwerdeführerin weitestgehend auf das Aufwerfen blosser Tat- und Ermessensfragen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Soweit rechtlich bedeutsam, trat das kantonale Gericht den letztinstanzlich wiederholten Einwendungen bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung entgegen (Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen im üblichen Umfang [BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509]; Nichtanwendbarkeit der Rechtsprechung SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 249/04 E. 5.1.1, weil gar keine psychisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung vorliegt). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden.
3.3 Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von (aufgerundet) 13 % (17 % x 0,4 + 10 % x 0,6) muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben.
4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger