BGer 2C_355/2011
 
BGer 2C_355/2011 vom 09.05.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_355/2011
Urteil vom 9. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. März 2011.
Erwägungen:
1.
Der aus dem Kosovo stammende, 1977 geborene X.________ ersuchte im Februar 1999 erfolglos um Asyl; seit Mitte 2000 galt er als verschwunden. Im Herbst 2001 stellte er ein zweites Asylgesuch, auf welches umgehend nicht eingetreten wurde, woraufhin er ausgeschafft wurde. Im August 2006 wurde er in Zürich wegen illegaler Anwesenheit verhaftet, und im Februar 2007 wurde er wiederum in die Heimat ausgeschafft. Im Herbst desselben Jahres heiratete er dort eine Schweizer Bürgerin, und am 26. Februar 2008 reiste er in den Kanton Zürich ein, wo er gestützt auf die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Im Laufe des Jahres 2009 wurde der eheliche Haushalt aufgegeben, und die Ehe wurde am 24. November 2010 geschieden.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich verfügte es die Wegweisung von X.________. Dieser gelangte erfolglos mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 25. März 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Februar 2011 erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. April (Postaufgabe 2. Mai) 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den Begehren deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird.
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis darauf, dass die Ehe des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre nach dessen Einreise geschieden war und daher die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 42 AuG über die Scheidung hinaus, namentlich die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, offensichtlich nicht erfüllt seien. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substantielles entnehmen; ebenso wenig nennt der Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines sonstigen Bewilligungstatbestands, und solche sind bei der gegebenen Sachlage auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es einerseits offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung und erweist sich andererseits die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Bewilligungsverweigerung als unzulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; betreffend Wegweisung s. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann das Rechtsmittel schon darum nicht entgegengenommen werden, weil der Beschwerdeführer nicht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt (Art. 116 bzw. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist mithin im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Mai 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller