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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_196/2011
Urteil vom 28. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen,
Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. März 2011
des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 an das kantonalzürcherische Zwangsmassnahmengericht, c/o Bundesanwaltschaft Bern, stellte X.________ diverse Begehren gegen die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes und gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug. Die Bundesanwaltschaft überwies die Eingabe mit Schreiben vom 25. Februar 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht.
Mit seiner Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht verlangte X.________ nebst der Anordnung verschiedener polizeilicher Massnahmen und der Feststellung diverser durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich begangener Rechtsverletzungen, die Aufhebung von zwei gegen ihn in den Jahren 2008 und 2009 verfügten provisorischen Führerausweisentzügen, die Wiederaufnahme und den Vollzug der von ihm am 27. April 2007 eingereichten Strafklage an die Anklagekammer des Obergerichts, die Wiederaufnahme eines mit Nichteintretensentscheid der III. Strafkammer des Obergerichts am 20. Mai 2008 erledigten Verfahrens und die Nichtigerklärung des Urteils der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 13. Januar 2011 (1F_30/2010).
Das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, trat mit Verfügung vom 7. März 2011 auf die Begehren des Antragstellers gemäss Eingabe vom 24. Februar 2011 nicht ein. Es führte zusammenfassend aus, dass es für die vom Antragsteller verlangten Massnahmen nicht zuständig sei.
2.
X.________ reichte gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 7. März 2011 eine Eingabe beim Bundesstrafgericht ein. Er beantragt u.a. die Aufhebung dieser Verfügung. Das Bundesstrafgericht überwies die Eingabe mit Schreiben vom 19. April 2011 dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als es sich für die vom Beschwerdeführer verlangten Massnahmen für nicht zuständig erklärte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli