BGer 5A_260/2011
 
BGer 5A_260/2011 vom 07.04.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_260/2011
Urteil vom 7. April 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern.
Gegenstand
Ambulante Begutachtung (vormundschaftliche Massnahmen),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf verspätete Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dessen Akteneinsichtsgesuch als gegenstandslos erklärt und dessen Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes A.________ (Abweisung einer ersten Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine - durch die Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern als Vormundschaftsbehörde angeordnete - ambulante Begutachtung) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die 10-tägige Weiterziehungsfrist sei als gesetzliche Frist nicht erstreckbar, weshalb sich die nach Fristablauf eingereichten Beschwerdeeingaben als unzulässig erwiesen, ferner sei das Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos, weil sich in den Verfahrensakten keine dem Beschwerdeführer nicht bekannte Unterlagen (insbesondere kein Schreiben eines Dr. B.________) befänden, einziges Anfechtungsobjekt bilde die angeordnete ambulante Begutachtung, nachdem sich jedoch der Beschwerdeführer in seiner ersten Beschwerde mit der Begutachtung einverstanden erklärt habe, sei der Gutachterauftrag rechtkräftig, hinsichtlich der Frage der freien Wahl der Person des Gutachters bringe der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren nichts Konkretes mehr vor, ebenso wenig erhebe der Beschwerdeführer substantiierte Einwendungen gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes, seine Beschwerde sei daher mangels Substantiierung abzuweisen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch gutzuheissen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die (erstinstanzliche) Verfügung der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission sowie (neben dem hier allein anfechtbaren Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2011) weitere "damit verbundene" Entscheide anficht,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer einen (angeblich) über ihn am 7. März 2011 verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug (ohne jede Begründung) als willkürlich beanstandet, weil diese Massnahme nicht Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 1. März 2011 bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug zu stellen und gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des letztinstanzlichen kantonalen Gerichts erneut an das Bundesgericht zu gelangen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Erwachsenen- und Kindesschutzkommission der Stadt Bern und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann