BGer 6B_1036/2010
 
BGer 6B_1036/2010 vom 21.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_1036/2010
Urteil vom 21. März 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin
Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Näf.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Landwirtschaftsgesetz; Einziehung von Hanffutterwürfeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ mit Urteil vom 25. März 2010 der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz (Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG) schuldig, begangen im Jahre 2007 durch Verfütterung von bei einem Dritten bezogenen Hanffutterwürfeln an die eigenen Schweine, und bestrafte ihn deswegen mit einer Busse von 800 Franken beziehungsweise, bei schuldhafter Nichtbezahlung, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen.
Im Übrigen sprach das Obergericht des Kantons Thurgau X.________ frei. Der Freispruch bezog sich auf den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Landwirtschaftsgesetz, angeblich begangen im Jahre 2008 durch Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Schweine und Versuch dazu, sowie auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), angeblich begangen im Jahre 2008 durch Missachtung einer Verfügung des Bezirksamts Steckborn. Den Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Landwirtschaftsgesetz, angeblich begangen im Jahre 2008 durch Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere, begründete das Obergericht in seinem Urteil vom 25. März 2010 mit dem Argument, dass das in Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements seit 1. März 2005 statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere keine ausreichende gesetzliche Grundlage habe, soweit der Hanf in einem Landwirtschaftsbetrieb produziert und an die Nutztiere dieses Betriebs verfüttert werde.
A.b Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2010 erhoben sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
A.c Das Bundesgericht wies mit Urteil 6B_441/2010 vom 16. Juli 2010 die Beschwerde von X.________ ab.
A.d Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010 die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2010 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht erwog, das uneingeschränkte Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere gemäss Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung könne, soweit der Landwirt selbst produzierten Hanf an seine eigenen Nutztiere verfüttere, nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht auf Art. 23a Abs. 1 der Futtermittel-Verordnung gestützt werden, da diese Bestimmung in Anbetracht von Art. 1 Abs. 2 lit. a der Futtermittel-Verordnung in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung auf die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf nicht anwendbar sei. Das Verbot lasse sich aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung in der seit 1. Januar 2006 geltenden Fassung stützen, wonach das Departement Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf erlassen kann. Das Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere habe somit, soweit es um selbst produzierten Hanf für die eigenen Nutztiere gehe, eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung und Art. 159a LwG und sei rechtmässig. Der Freispruch von X.________ von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Landwirtschaftsgesetz könne demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit begründet werden, dass die Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere nicht rechtsgültig verboten sei. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010 im Weiteren, dass die Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG eine Anwendung von verbotenen Stoffen bei der landwirtschaftlichen Produktion zwecks Herstellung von Lebensmitteln sowie im Sinne des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG eine Nichteinhaltung einer nach Art. 159a LwG erlassenen Vorschrift darstellt. Das Bundesgericht wies die Vorinstanz an, im neuen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bestrafung von X.________ wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG und/oder wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 173 Abs. 1 lit. i zweite Hälfte LwG erfüllt sind.
B.
Das Obergericht des Kantons Thurgau sprach X.________ mit Urteil vom 26. Oktober 2010 der (teilweise versuchten) Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz und gegen das Lebensmittelgesetz schuldig und bestrafte ihn deswegen in Anwendung von Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG und Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG in Verbindung mit Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung und Anhang 4 Teil 2 lit. l zur Futtermittelbuch-Verordnung mit einer Busse von 1000 Franken beziehungsweise, bei schuldhafter Nichtbezahlung, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) sprach es X.________ frei. Es ordnete die Einziehung der am 15. August 2008 beschlagnahmten Hanffutterwürfel an.
C.
X.________ führt Beschwerde mit den Anträgen, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz und gegen das Lebensmittelgesetz freizusprechen und die beschlagnahmten Hanfwürfel seien zur Herstellung von Absud freizugeben.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau wurden eingeladen, zum Antrag auf Freigabe der Hanfwürfel Stellung zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, das Begehren von X.________ um Freigabe der beschlagnahmten Hanfwürfel sei abzuweisen. Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, X.________ habe bis dato offengelassen, was mit dem aus den Hanfwürfeln herzustellenden Absud geschehen sollte. Es sei durchaus möglich, dass er den Hanfsud verbotenerweise seinen Nutztieren zum Saufen gebe. Somit sei die Gefahr einer illegalen Verwendung der Hanfwürfel gross, weshalb diese zum Zwecke der Vernichtung einzuziehen seien.
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt in seiner Stellungnahme, das Begehren von X.________ um Freigabe der beschlagnahmten Hanfwürfel zur Herstellung eines Absuds sei abzuweisen. Die knappen Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Sicherungseinziehung seien damit zu erklären, dass eine Freigabe der Hanfwürfel zur Herstellung eines Absuds offensichtlich nicht in Frage kommen könne. Der Grund liege darin, dass kein Vertrauen in X.________ bestehe, er werde die Hanfwürfel bei deren Freigabe für einen Absud rechtskonform verwenden. Dieses fehlende Vertrauen sei darauf zurückzuführen, dass X.________ die Behörden in der Strafuntersuchung ohne jede Einsicht hartnäckig über die beabsichtigte Verwendung belogen und noch nach Eröffnung der Untersuchung den beschlagnahmten Hanf weiter an seine Schweine verfüttert habe. Zudem habe X.________ bis zuletzt nicht dargelegt, wozu er einen Absud konkret verwenden würde. Während andere Landwirte die Verwendung des Hanfs als Absud etwa mit Hinweis auf ihre Obstkulturen glaubhaft machen könnten, führe X.________ nicht einmal aus, welche Kulturen er auf seinem Betrieb unterhalte, so dass offen sei, ob er für einen Absud überhaupt Verwendung hätte. Demnach sei die Gefahr der rechtswidrigen Verwendung des Hanfs durch X.________ zu gross, als dass eine Freigabe für einen Absud in Betracht käme.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt uneingeschränkt seinen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Landwirtschaftsgesetz. Soweit sich dieser Antrag auf seine Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz im Jahre 2007 durch Verfütterung von bei einem Dritten bezogenen Hanfwürfeln an seine Schweine beziehen sollte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil 6B_441/2010 vom 16. Juli 2010 in Abweisung der vom Beschwerdeführer gegen den ersten Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2010 erhobenen Beschwerde erkannt, dass die diesbezügliche Verurteilung nicht gegen Bundesrecht verstösst. Darauf ist hier nicht zurückzukommen. Die Vorinstanz hat diesen Schuldspruch im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2010 lediglich deshalb bestätigt, weil dies formal notwendig war, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010 in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, welche die Handlungen des Beschwerdeführers im Jahre 2008 betraf, den ersten Entscheid des Obergerichts vom 25. März 2010 formal vollumfänglich aufgehoben hatte.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie seine Verurteilung wegen Verfütterung von selbst produziertem Hanf an seine eigenen Nutztiere im Jahre 2008 auf Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung stütze. Diese Bestimmung betreffe die Produktion von Futtermitteln. In seinem Fall gehe es jedoch nicht um die Produktion, sondern einzig um die Verwendung von Futtermitteln, nämlich um die ihm angelastete Verfütterung von Hanfwürfeln an seine Schweine. Wenn schon, hätte die Vorinstanz Art. 23b Abs. 3 lit. b der Futtermittel-Verordnung anwenden müssen.
2.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010 (in E. 1.5) erwogen, dass sich das in Teil 2 lit. l des Anhangs 4 zur Futtermittelbuch-Verordnung statuierte Verbot der Verfütterung von Hanf an Nutztiere insoweit, als der Landwirt selbst produzierten Hanf an seine eigenen Nutztiere verfüttert, auf Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung stützen lässt. Die Vorinstanz war im neuen Verfahren an diese Rechtsauffassung des Bundesgerichts gebunden und ist ihr auch gefolgt. Darauf ist hier nicht zurückzukommen. Im Übrigen ist der Einwand des Beschwerdeführers unbegründet. Gemäss Art. 23b Abs. 3 der Futtermittel-Verordnung kann das Departement Bestimmungen erlassen über (a.) die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf, (b.) die Verwendung von Futtermitteln. Der Beschwerdeführer verfütterte im Jahre 2008 selbst produzierten Hanf an seine eigenen Nutztiere. Es geht somit im Sinne von Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung um die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf. Wenn gemäss Art. 23b Abs. 3 lit. a der Futtermittel-Verordnung das Departement Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf erlassen kann, so ist es dem Departement gestützt auf diese Delegationsnorm auch unbenommen, die Produktion von Hanf als Futtermittel in einem Landwirtschaftsbetrieb für den Eigenbedarf und damit a fortiori auch die Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere zu verbieten (siehe Urteil 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5).
2.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_383/2010 vom 16. Juli 2010 die Vorinstanz angewiesen, im neuen Verfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der inkriminierten Handlungen im Jahre 2008 erfüllt sind. Die Vorinstanz bejaht dies im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinem Eingeständnis gewusst, dass die Verfütterung von Hanf an Nutztiere verboten ist. Er habe im Jahre 2008 rund 4 Tonnen Hanf zwecks Verfütterung an seine Nutztiere produziert. Etwa 200 kg habe er tatsächlich seinen Schweinen verfüttert. Insoweit habe er sich der Widerhandlungen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 lit. b LMG und Art. 173 Abs. 1 lit. i LwG schuldig gemacht. Die Verfütterung der restlichen rund 3,8 Tonnen des im Jahre 2008 selbst produzierten Hanfs sei einzig deshalb unterblieben, weil ihm diese vom Untersuchungsrichter verboten worden sei. Insoweit liege versuchte Tatbegehung vor, welche gemäss Art. 48 Abs. 2 LMG und Art. 173 Abs. 4 LwG strafbar sei. Inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bejaht im vorliegenden Kontext mit Recht Idealkonkurrenz zwischen der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz einerseits und der Widerhandlung gegen das Landwirtschaftsgesetz andererseits, da diese beiden Gesetze zum Teil unterschiedliche Interessen schützen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang unter Berufung auf ein Rundschreiben der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft vom 31. Januar 2006 darauf hin, dass etwa die Futtermittel-Verordnung mit der Teilrevision vom 23. November 2005 an das EG-Lebensmittelhygienerecht angepasst wurde zu dem Zweck, den Zugang von Produkten aus der schweizerischen Landwirtschaft zum Markt der Europäischen Union aufrecht zu erhalten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im kantonalen Verfahren wiederholt den Antrag gestellt, die beschlagnahmten Hanfwürfel seien freizugeben, damit er daraus Absud herstellen (lassen) könne, was legal sei. Die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Urteil mit diesem Antrag nicht auseinander. Darin liege eine Rechtsverweigerung.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer stellte an der ersten Berufungsverhandlung vor der Vorinstanz gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom 23. März 2010 (Seite 4) den Antrag, die (mit Verfügung des Bezirksamts Steckborn vom 15. August 2008) sichergestellten Hanfwürfel seien freizugeben, eventuell mit der Auflage, sie für einen Absud zu verwenden (siehe auch das erste Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2010 S. 4).
Die Staatsanwaltschaft beantragte laut Verhandlungsprotokoll (S. 6 in Verbindung mit S. 14), der sichergestellte Hanf sei zur Vernichtung einzuziehen, eventuell zur Herstellung eines Absuds freizugeben.
3.2.2 Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer in ihrem ersten Urteil vom 25. März 2010 vom Vorwurf der (zum Teil versuchten) Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz und gegen das Landwirtschaftsgesetz, angeblich begangen im Jahre 2008 durch (zum Teil versuchte) Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere, aus vorstehend genannten Gründen frei. Die Vorinstanz erwog in ihrem ersten Urteil, dass daher mangels einer Straftat eine Einziehung der Hanfwürfel nicht in Betracht komme (erstes Urteil der Vorinstanz vom 25. März 2010 S. 11 E. 7). Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz keinen Anlass, im ersten Urteil zum Eventualantrag der Verwendung des Hanfs zur Herstellung eines Absuds Stellung zu nehmen.
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz erwägt in ihrem zweiten, vorliegend angefochtenen Entscheid, angesichts des Verbots der Verfütterung von selbst produziertem Hanf an die eigenen Nutztiere seien die am 15. August 2008 beschlagnahmten Hanffutterwürfel gestützt auf Art. 69 StGB ohne weiteres einzuziehen (angefochtenes Urteil S. 6 E. 5). Mit der Frage, ob stattdessen die Hanfwürfel mit der Auflage einer bestimmten legalen Verwendung dem Beschwerdeführer zurückzugeben seien, befasst sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht.
3.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3.3 Dem angefochtenen Entscheid kann nicht entnommen werden, weshalb sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandersetzt, ob die Hanfwürfel, entsprechend den Eventualanträgen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft im ersten Berufungsverfahren, zur Herstellung eines Absuds an den Beschwerdeführer herauszugeben seien. Aus dem Urteil geht nicht hervor, ob die Vorinstanz diese Frage überhaupt prüfte und aus welchen Gründen gegebenenfalls sie die Frage verneinte. Die Vorinstanz verletzte damit ihre Begründungspflicht.
3.3.4 Die Vorinstanz legt allerdings in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde dar, dass und weshalb ihres Erachtens eine Freigabe der Hanfwürfel zur Herstellung eines Absuds offensichtlich ausser Betracht fällt. Diese Erörterungen vermögen indessen die fehlende Urteilsbegründung nicht zu ersetzen. Die Begründung des Entscheids muss in diesem selbst enthalten sein, damit der Betroffene ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Ob die Herausgabe der Hanfwürfel an den Beschwerdeführer zur Herstellung eines Absuds aus den in der Vernehmlassung der Vorinstanz genannten Gründen verweigert werden könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2010, soweit die Einziehung der beschlagnahmten Hanffutterwürfel betreffend, aufzuheben und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Gerichtskosten in leicht reduziertem Umfang zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2010 in Bezug auf die Einziehung (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Näf