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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_146/2011
Urteil vom 17. März 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2010 und in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht genügt, da darin zwar die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen "Behauptung", wonach "überhaupt keinerlei psychiatrische Behandlung durch einen langzeitlich behandelnden Psychiater" bestehe, gerügt wird, was aber weder für sich allein noch im Kontext mit den übrigen Ausführungen geeignet ist, darzutun, dass und inwiefern die entscheidwesentlichen Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz im Ergebnis unzutreffend oder rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 oder Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
dass die Beschwerde aufgrund der offensichtlich ungenügenden Begründung aussichtslos (Urteil 2C_588/2008 vom 2. Oktober 2008 E. 3) und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist,
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 40 zu Art. 64 BGG), zum Zuge kommt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass aber künftig mit der Erhebung von Gerichtskosten zu rechnen sein wird, wenn der Rechtsvertreter in dieser Art und Weise weiterhin prozediert,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. März 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann