BGer 4A_684/2010
 
BGer 4A_684/2010 vom 15.03.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_684/2010
Urteil vom 15. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ Holdings Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Eisenring,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Beat Gino Koenig und Tobias Zuberbühler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktienübertragung / vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, vom 25. November 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Die X.________ Holdings Ltd. (Beschwerdeführerin) ist eine zypriotische Gesellschaft. Im Jahr 2004 erwarb sie die ungarische Gashandelsgesellschaft A.________ Kft., die über einen Marktanteil von über 20 % am Gashandel Ungarns verfügt. Für das damalige Erwerbsgeschäft hatte die Beschwerdeführerin B.________ eine Vollmacht ausgestellt und ernannte ihn in der Folge auch zum Geschäftsführer der A.________ Kft.
Mit Vertrag vom 28. April 2009 verkaufte B.________ die A.________ Kft. im Namen der Beschwerdeführerin an die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) weiter.
A.b Die Beschwerdeführerin bestritt in der Folge die Gültigkeit des Verkaufsgeschäfts. Mit Eingabe vom 29. Mai 2009 ersuchte sie das Kantonsgerichtspräsidium Zug um Erlass superprovisorischer sowie provisorischer Massnahmen zur Sicherung der im ungarischen Hauptverfahren geltend gemachten Ansprüche. Sie beantragte, es sei der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verbieten, die Anteile an der A.________ Kft. zu veräussern oder anderweitig darüber zu verfügen (Ziffer 1), Vermögenswerte der A.________ Kft. zu liquidieren oder anderweitig darüber zu verfügen (Ziffer 2) und einer Übertragung der Aktien der Beschwerdegegnerin bzw. einem Verkauf der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (Ziffer 3). Weiter sei der Beschwerdegegnerin zu befehlen, allfällig an Dritte erteilte Vollmachten für die in den Gesuchsanträgen Ziff. 1-3 genannten Rechtsgeschäfte zu widerrufen (Ziffer 4).
Nachdem der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch am 29. Mai 2009 zunächst superprovisorisch teilweise gutgeheissen hatte, wies er es nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 21. August 2009 ab und hob seine superprovisorische Verfügung auf.
Mit Urteil vom 23. Dezember 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons Zug den Entscheid des Einzelrichters vom 21. August 2009. Eine von der Beschwerdeführerin gegen das obergerichtliche Urteil vom 23. Dezember 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2010 ab, soweit es darauf eintrat (4A_65/2010).
B.
B.a Am 26. Januar 2010 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem erneuten Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen an das Kantonsgerichtspräsidium Zug und beantragte wiederum, es sei der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verbieten, die Anteile an der A.________ Kft. zu veräussern oder anderweitig darüber zu verfügen (Ziffer 1), Vermögenswerte der A.________ Kft. zu liquidieren oder anderweitig darüber zu verfügen (Ziffer 2); insbesondere sei der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verbieten, über die von der A.________ Kft. erhaltenen USD 33'192'500.-- zu verfügen (Ziffer 3). Weiter sei der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verbieten, über die von der A.________ Kft. abgeschlossenen Verträge zu verfügen bzw. diese abzutreten oder abtreten zu lassen (Antrag 4). Ferner sei der Beschwerdegegnerin vorsorglich zu verbieten, einer Übertragung der Aktien der Beschwerdegegnerin bzw. einem Verkauf der Beschwerdegegnerin zuzustimmen (Ziffer 5). Schliesslich sei ihr zu befehlen, allfällig an Dritte erteilte Vollmachten für die in den Anträgen Ziffern 1-3 genannten Rechtsgeschäfte zu widerrufen (Ziffer 6).
Mit Verfügung vom 26. Januar 2010 verbot der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin superprovisorisch und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB im Missachtungsfall, die Anteile der A.________ Kft. zu veräussern oder anderweitig darüber zu verfügen, Vermögenswerte der A.________ Kft. zu liquidieren oder anderweitig darüber zu verfügen sowie über die von der A.________ Kft. abgeschlossenen Verträge zu verfügen oder diese abzutreten oder abtreten zu lassen.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit er darauf eintreten konnte, und hob seine superprovisorische Verfügung vom 26. Januar 2010 auf.
B.b Mit Urteil vom 25. November 2010 wies das Obergericht des Kantons Zug eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Einzelrichters vom 26. Mai 2010 erhobene Beschwerde ab.
Es erwog insbesondere, dass die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Noven keine neue Beurteilung der Hauptsachenprognose im Vergleich zum ersten Verfahren erforderten, weil die neuen Vorbringen nicht wesentlich seien. Der von der Beschwerdegegnerin erhobene Einwand der res iudicata sei somit begründet, weshalb auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht hätte eingetreten werden können. Damit erübrige sich auch eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen der beantragten Massnahmen sowie eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift diesbezüglich erhobenen Rügen.
C.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2010 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 25. November 2010 aufzuheben und es sei ihr Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutzuheissen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen; eventualiter sei die Sache bei Gutheissung der Beschwerde zumindest zum Entscheid über die Sicherheitsleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin bei Gutheissung der Beschwerde und nicht angeordneter Rückweisung an die Vorinstanz zu verpflichten, beim Kantonsgericht Zug eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Erwägungen:
1.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird ein Entscheid angefochten, der eine vorsorgliche Massnahme zum Gegenstand hat, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Die Verletzung dieser Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5 S. 5; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211; je mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen).
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f.; je mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Unter dem Titel "Materielles" beschränkt sie sich darauf, die Hintergründe des Verkaufs der A.________ Kft. sowie des Verfahrens unter Verweis auf verschiedene kantonale Aktenstücke aus eigener Sicht zu schildern. Eine rechtsgenügend begründete Rüge lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen.
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung setzt sich die Beschwerdeführerin teilweise in unzulässiger Weise über den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hinweg oder erweitert diesen. So bringt sie etwa vor, die Vollmacht habe dem Energieministerium nicht vorgelegen, zitiert hierzu jedoch lediglich aus einer Beilage zu einer ihrer Eingaben im kantonalen Verfahren, ohne eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge zu erheben.
Verschiedentlich kritisiert sie die Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids und verkennt dabei, dass die Beschwerde nur gegen das Urteil des Obergerichts als letzter kantonaler Instanz zulässig ist (Art. 75 Abs. 1 BGG), zumal sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz auseinandersetzt und keine hinreichend begründete Rüge gegen den angefochtenen Entscheid erhebt. Allgemein verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine Neubeurteilung ihres Massnahmebegehrens vornehmen könnte, wenn sie ihm - teilweise ohne konkreten Bezug zu den Erwägungen der Vorinstanz - ihre eigene Sicht hinsichtlich der Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen unterbreitet und andere Schlüsse zieht als die Vorinstanz.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Verbot des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.
Sie bringt hierzu vergeblich vor, der Einzelrichter am Kantonsgericht habe in seinem Entscheid vom 26. Mai 2010 das Massnahmegesuch unter anderem wegen unzureichend formulierter Rechtsbegehren überraschend abgewiesen, nachdem ihre Anträge im vorhergehenden Verfahren betreffend ihr erstes Gesuch nicht beanstandet worden seien.
Damit kritisiert die Beschwerdeführerin lediglich den Entscheid der Erstinstanz, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, zumal die Vorinstanz die Beschwerde nicht aufgrund unzureichend formulierter Anträge abgewiesen hat. Mit dem blossen Vorwurf, die Vorinstanz habe das Vorliegen einer res iudicata bejaht, obwohl sich die erste Instanz nicht dazu veranlasst gesehen habe, zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, verstösst es nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV, wenn eine Rechtsmittelinstanz ihrem Entscheid, mit dem sie die Verweigerung vorsorglicher Massnahmen bestätigt, eine andere Begründung zugrunde legt als die erste Instanz.
Ebenso wenig kann der Vorinstanz vorgeworfen werden, sie vermeide mit überspitzt formalistischen Gründen eine Hauptsachenprognose, weil diese angesichts der Anwendbarkeit des ungarischen Rechts schwierig vorzunehmen sei. Vielmehr hat die Vorinstanz die im Vergleich zum ersten Massnahmeverfahren neu vorgetragenen Vorbringen der Beschwerdeführerin geprüft und dafür gehalten, diese seien nicht wesentlich und führten nicht zu einer abweichenden Hauptsachenprognose. Damit hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nicht verletzt.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1 Sie wirft der Vorinstanz zunächst zu Unrecht vor, sie habe im angefochtenen Entscheid in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgehalten, dass sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den übrigen Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen erübrige.
Die Vorinstanz erwog, dass die von der Beschwerdeführerin neu aufgestellten Behauptungen nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Hauptsachenprognose führten, weil sie nicht wesentlich seien. Sie erachtete in der Folge den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Einwand der res iudicata für begründet. Damit waren die beantragten vorsorglichen Massnahmen nach Ansicht der Vorinstanz zu Recht verweigert worden, weshalb sie auf eine Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen des vorsorglichen Rechtsschutzes verzichtete. Dies ist grundsätzlich folgerichtig und stellt keine Gehörsverletzung dar. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht der Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit ihren weiteren Vorbringen auseinandersetzt, obwohl diese aus rechtlichen Gründen für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung sind.
Ob die Vorinstanz zu Recht von einer res iudicata ausgegangen ist, beschlägt nicht die Frage des rechtlichen Gehörs. Mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe mit ihren Überlegungen zur Rechtskraft verkannt, dass die Rechtsbegehren der beiden Verfahren nicht übereinstimmten, zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf, sondern kritisiert in unzulässiger Weise die vorinstanzliche Rechtsauffassung. Die Vorinstanz hat die verschiedenen in den beiden Massnahmegesuchen gestellten Rechtsbegehren durchaus zur Kenntnis genommen. Dabei hat sie festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche ihrer Begehren auf die Behauptung der Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des in ihrem Namen geschlossenen Kaufvertrags vom 28. April 2009 stütze, womit sie implizit einen Rückgabeanspruch hinsichtlich sämtlicher Eigentumsanteile an der A.________ Kft. geltend mache. Entsprechend prüfte die Vorinstanz anhand der neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin, ob damit der behauptete Verfügungsanspruch genügend glaubhaft gemacht werde. Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich ihrer Anträge zwar vor, sie habe im ersten Verfahren nicht beantragt, dass die Übertragung von Verträgen zu verbieten sei, behauptet aber zu Recht nicht, dass dieses neue Begehren auf einem anderen Verfügungsanspruch beruhe als diejenigen im ersten Massnahmegesuch. Von einer Gehörsverletzung kann keine Rede sein.
4.2 Ins Leere stösst auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass das Gerichtsverfahren in Ungarn laufe und die Parteien aufgefordert worden seien, "verschiedene Beweise einzureichen". Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in einer Eingabe vom 16. Juli 2010 "auf die Entwicklung im Verfahren in Ungarn hingewiesen", was die Vorinstanz nicht gewürdigt habe.
Diese Vorbringen sind unbestimmt und lassen nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz bestimmte Beweise einseitig oder gar nicht gewürdigt hätte. Die Vorinstanz hat von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Juli 2010 Kenntnis genommen, diese jedoch für ihren Entscheid als unwesentlich erachtet. Mit der blossen Behauptung, die Vorinstanz enthalte sich einer Begründung, zeigt die Beschwerdeführerin keine Gehörsverletzung auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der Parteien anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz diese verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung missachtet hätte, die auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.).
Im Übrigen übt die Beschwerdeführerin lediglich appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wenn sie der Vorinstanz etwa vorwirft, sie sei zu Unrecht von einer Weisungsbefugnis des Administrative Department of the Budapest Metropolitan Court ausgegangen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
5.1 Sie bringt hierzu vor, die Vorinstanz habe im ersten Verfahren mit einem negativen Entscheid wegen Aussichtslosigkeit zu erkennen gegeben, dass sie die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin als gering einschätze. Im nunmehr zu beurteilenden zweiten Massnahmeverfahren habe im Gegensatz zum ersten Verfahren vor der Vorinstanz nicht die Hauptsachenprognose im Vordergrund gestanden, sondern andere Beschwerdegründe, so insbesondere die Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführerin habe sich daher nicht veranlasst sehen müssen, die Zusammensetzung der Beschwerdeinstanz zu beanstanden. Nun habe aber die Vorinstanz - in der nahezu identischen Besetzung wie im ersten Verfahren - unabhängig von den vorgetragenen Beschwerdegründen eine Sachverhaltsanalyse sowie eine Hauptsachenprognose vorgenommen, weshalb der Verfahrensausgang aufgrund des ersten Beschwerdeentscheids nicht mehr als offen angesehen werden könne. Die Hauptsachenprognose zusammen mit der Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklungen des Falls habe von den entscheidenden Richtern nicht mehr unvoreingenommen vorgenommen werden können.
5.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; 131 I 113 E. 3.4 S. 116; je mit Hinweisen). Der Eindruck möglicher Voreingenommenheit kann bei den Parteien mitunter dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache bereits einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung fragt sich, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116 f. mit Hinweisen).
Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117 mit Hinweisen).
Zu beachten ist, dass der Anspruch auf die spätere Anrufung eines Ablehnungsgrunds verwirkt, wenn er nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht wird (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 135 III 334 E. 2.2 S. 336; 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21).
5.3
5.3.1 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, weshalb sie die am angefochtenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen nicht schon im kantonalen Beschwerdeverfahren, sondern erst vor Bundesgericht abgelehnt hat, überzeugen nicht. Die Beschwerdeführerin beantragte sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren vor der Vorinstanz die Aufhebung der einzelrichterlichen Verfügung, mit der jeweils ihr Massnahmegesuch abgelehnt wurde, und schloss auf Gutheissung ihres Gesuchs. Die Vorinstanz hatte daher in jedem Fall die Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen zu prüfen und damit gegebenenfalls eine Hauptsachenprognose vorzunehmen, mithin auch für den Fall, dass ihre Rügen hinsichtlich der Bestimmtheitsanforderungen an ihre Massnahmebegehren als begründet erachtet worden wären. Der Einwand, im zweiten Beschwerdeverfahren sei nicht die Hauptsachenprognose im Vordergrund gestanden, sondern andere Beschwerdegründe, verfängt daher nicht. Unter den gegebenen Umständen ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht erstmals die Frage der Voreingenommenheit zweier Richter sowie der Gerichtsschreiberin aufzuwerfen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anspruch auf Anrufung des geltend gemachten Ablehnungsgrunds verwirkt.
5.3.2 Ohnehin schliesst der Umstand allein, dass ein Richter an einem Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme mitgewirkt hat, diesen nicht für die Beurteilung eines weiteren Massnahmebegehrens aus, das mit zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen der Verhältnisse begründet wird. Wie etwa bei der Aufhebung eines Urteils im Rechtsmittelverfahren unter Rückweisung der Sache an das entscheidende Gericht zur Neubeurteilung, darf und muss bei einem weiteren Massnahmegesuch von den daran beteiligten Richtern erwartet werden, dass sie die Sache unter Berücksichtigung der geltend gemachten veränderten Umstände objektiv und unparteiisch von neuem beurteilen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 118 f. mit Hinweisen).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin den Ablehnungsgrund rechtzeitig geltend gemacht hätte, sind die von ihr angeführten Umstände nicht geeignet, bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit der betreffenden drei Gerichtspersonen zu begründen.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV).
6.1 Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sich lediglich gegen die Erwägungen der Erstinstanz zu den Bestimmtheitsanforderungen an die gestellten Rechtsbegehren richten. Die Vorinstanz hat die Ablehnung des Massnahmebegehrens mit einer vom erstinstanzlichen Entscheid abweichenden Begründung geschützt. Dies ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder treuwidrig noch willkürlich, sondern grundsätzlich zulässig.
6.2 Indem die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Rechtskraftwirkung des ersten Beschwerdeentscheids verkannt, dass dem zweiten Verfahren - neben einer veränderten Ausgangslage - andere Rechtsbegehren zugrunde lägen, kritisiert sie lediglich in appellatorischer Weise den angefochtenen Entscheid und bestreitet das Vorliegen einer res iudicata. Eine Verletzung von Art. 9 BV zeigt sie mit ihren pauschalen Vorbringen nicht auf.
6.3 Auch in ihren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Entscheid des Administrative Department of the Budapest Metropolitan Court vom 18. Januar 2010 kritisiert die Beschwerdeführerin mehrheitlich in unzulässiger Weise den angefochtenen Entscheid und legt ihre eigene Sicht der Dinge dar.
Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb das erwähnte Urteil vom 18. Januar 2010, mit dem der Entscheid des ungarischen Energieministeriums vom 29. April 2009 betreffend Genehmigung der Übernahme der A.________ Kft. aufgehoben wurde, nichts an der Einschätzung der Wirksamkeit der von B.________ verwendeten Vollmacht ändere. Dabei hat sie sich auf mehrere Gründe gestützt, wobei sie berücksichtigte, dass der Wortlaut der Vollmacht das entscheidende Argument für deren Wirksamkeit sei, während den Entscheiden der ungarischen Behörden lediglich (zusätzlicher) Indiziencharakter zukomme. Die Beschwerdeführerin stellt lediglich eines von mehreren zusätzlichen Indizien für die Wirksamkeit der Vollmacht in Frage, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern die vorläufige Beurteilung der Wirksamkeit der Vollmacht im Ergebnis unhaltbar sein soll.
Abgesehen davon trifft entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu, dass den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen sei, worauf die Vorinstanz ihre Annahme einer Weisungsbefugnis des Administrative Department of the Budapest Metropolitan Court stütze. Die Vorinstanz stellt vielmehr darauf ab, dass das ungarische Gericht in seinem sorgfältig begründeten Entscheid mehrmals hervorhebe, das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren könne bei streitigen zivilrechtlichen Verhältnissen sistiert werden. Darauf geht die Beschwerdeführerin jedoch nicht ein.
Die Rüge der Verletzung von Treu und Glauben sowie des Willkürverbots ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
7.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann