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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_198/2011
Urteil vom 8. März 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Alexander Frutiger,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. Februar 2011.
Erwägungen:
Bei der Veranlagung von X.________ zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 nahm die Veranlagungsbehörde abweichend von der Steuererklärung verschiedene Aufrechnungen vor. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses setzte das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau das steuerbare Einkommen auf Fr. 85'900.-- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 162'000.-- fest. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Februar 2011 ab. Es schützte dabei folgende Aufrechnungen (nicht als Aufwand anerkannte Abzüge): Betrag von Fr. 2'100.-- für die Kosten einer Hundebox, weil kein direkter Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe; Betrag von Fr. 1'500.-- (nicht dem geschäftlichen, sondern dem privaten Bereich zuzurechnende Telefonkosten sowie Kürzung des Abzugs für ein Büro beschränkt auf Fr. 360.-- [12 m² à Fr. 30/m²], wobei Abzug für Toilette, Küche und Wohnzimmer wegen bei Weitem überwiegender privater Nutzung nicht anerkannt wurde); Betrag von Fr. 2'606.-- als Kürzung der Abschreibung für Leasing eines Fahrzeugs, weil dieses erst im Jahr 2008 geliefert worden sei.
Der Vertreter von X.________ hat dieses Urteil mit Schreiben vom 28. Februar 2011 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau selber kritisiert. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
Der Sinn der Eingabe vom 2. Februar 2011 ist nicht klar, wird doch ausgeführt, eine Beschwerde vor Bundesgericht sei nicht nötig, weil der Entscheid des Verwaltungsgerichts "in sich" unzulässig und falsch sei (fehlende Beurteilung der Falschaussagen); wegen Fehlens des Versanddatums auf dem Urteil vom 2. Februar 2011 sei zudem die Arbeit des Verwaltungsgerichts als "unfertig" und daher unzulässig zu betrachten. Insbesondere ist bewusst an das Verwaltungsgericht, nicht an das Bundesgericht gelangt worden. Immerhin wird aber klar zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht akzeptiert werde und ihm keine Folge geleistet werden soll; nun kann aber dessen Aufhebung einzig mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten herbeigeführt werden, weshalb die vom Verwaltungsgericht überwiesene Eingabe als solche entgegengenommen wird. Indessen ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten, fehlt es doch offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: Wohl nimmt der Beschwerdeführer (rudimentär) Bezug auf die detaillierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts; seinen Ausführungen lässt sich aber auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletzt habe (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); da nicht feststeht, ob er seine Eingabe überhaupt durch das Bundesgericht behandelt sehen wollte, wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller