BGer 1F_3/2011
 
BGer 1F_3/2011 vom 07.02.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1F_3/2011
Verfügung vom 7. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_326/2009 vom 5. Februar 2010.
In Erwägung,
dass X.________ sein gegen das am 5. Februar 2010 ergangene Urteil des Bundesgerichts gestelltes Revisionsgesuch mit Eingabe vom 3. Februar 2011 zurückgezogen hat;
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
verfügt der Präsident:
1.
Das Gesuch im Verfahren 1F_3/2011 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Bopp