BGer 4D_130/2010
 
BGer 4D_130/2010 vom 26.01.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_130/2010
Urteil vom 26. Januar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kaution,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. September 2010 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 2. August 2010 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner Klage auf Zahlung eines Betrags von Fr. 12'200.-- einreichte;
dass das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2010 Frist zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 5'000.-- ansetzte mit der Androhung des Nichteintretens auf die Klage im Fall ausbleibender Zahlung;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. September 2010 den vom Beschwerdeführer gegen die bezirksgerichtliche Verfügung erhobenen Rekurs teilweise guthiess und die Kaution auf Fr. 2'500.-- reduzierte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 2. Dezember 2010 die vom Beschwerdeführer gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 13. Dezember 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er die Entscheide des Kassationsgerichts und des Obergerichts mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Beschwerdeführer diesen Anforderungen mit dem pauschalen Vorwurf einer "krassen Verletzung der Bundesverfassung" in keiner Weise nachkommt und deshalb auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Hurni