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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_784/2010
Verfügung vom 11. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Dr. Heidi Etter-Strebel,
diese substituiert durch Rechtsanwalt Harold Külling,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwältin Gabi Kink,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiederherstellung der Duplikfrist (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 16. September 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen vom 8. November 2010 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2010 mit Eingabe vom 7. Januar 2011 zurückgezogen hat,
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass über eine Parteientschädigung nicht zu befinden ist,
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Escher Levante