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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_361/2010
Urteil vom 29. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Engler,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der aktiven Bestechung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Der Angeschuldigte wurde am 29. September 2010 polizeilich verhaftet und am 1. Oktober 2010 in Untersuchungshaft versetzt. Am 21. Oktober 2010 stellte er ein Haftentlassungsgesuch, welches vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2010 abgewiesen wurde.
B.
Gegen den haftrichterlichen Entscheid vom 27. Oktober 2010 gelangte X.________ mit Beschwerde vom 5. November 2010 an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2010 die Abweisung der Beschwerde, während der kantonale Haftrichter am 9. November 2010 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. November 2010.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.
2.
Nach zürcherischem Strafprozessrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem konkrete Anhaltspunkte für einen besonderen Haftgrund (namentlich Kollusions- oder Fluchtgefahr) vorliegen (§ 58 Abs. 1 StPO/ZH).
3.
Im angefochtenen Entscheid wird das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes (Kollusionsgefahr) mit Bezug auf den Vorwurf der aktiven Bestechung verneint. Der kantonale Haftrichter begründet die Abweisung des Haftentlassungsgesuches damit, dass der Angeschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung dringend verdächtig sei und dass diesbezüglich die konkrete Gefahr von Verdunkelung bestehe. Was den Vorwurf der aktiven Bestechung betrifft, habe mangels Haftrelevanz keine vollständige Eröffnung der staatsanwaltlichen Einvernahme eines Mitangeschuldigten zu erfolgen. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes der ungetreuen Geschäftsbesorgung.
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der (bisherigen) Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).
3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen einer Haftbestätigung erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
3.3 Zum Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im angefochtenen Entscheid (mit Hinweis auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2010) Folgendes dargelegt:
3.3.1 Bei der Abklärung von Korruptionsvorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Anlagechef der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer an Gesellschaften beteiligt (bzw. als angestellter Controller und Anlageberater für sie tätig) gewesen sei, welche die Investitionsentscheide der BVK überwacht bzw. von dieser lukrative Beratungsmandate erhalten hätten. Der Beschwerdeführer habe Partnerschaftsverträge (zur Gründung einer dieser Gesellschaften) u.a. mit einer Person abgeschlossen, welche CEO eines Konzerns sei, dem ein Anlagefonds gehöre, in den die BVK seit 2005 mehrere Hundert Millionen Schweizerfranken investiert habe. Die betreffenden Mandate und Investitionsentscheide seien vom mitangeschuldigten Verantwortlichen der BVK vergeben bzw. bewirkt worden, dem Bestechlichkeit vorgeworfen wird.
3.3.2 Der Beschwerdeführer sei an weiteren Gesellschaften beteiligt, welche im Finanzberatungsgeschäft tätig seien. An diese Gesellschaften des Beschwerdeführers habe ein Investmentfonds, in den die BVK ca. USD 70 Mio. investiert habe, diverse Provisionszahlungen in Millionenhöhe (USD 1,56 Mio. sowie CHF 785'330.--) überweisen lassen. Der fragliche Fonds habe ca. 18 Monate nach dem Anlageentscheid liquidiert werden müssen. Das Investment der BVK habe fast 25 % des gesamten Fondsvolumens (von CHF 300 Mio.) betragen. Der Beschwerdeführer wird u.a. verdächtigt, er habe als Controller und Berater von institutionellen Anlegern (u.a. der BVK) sogenannte Retrozessionen (bzw. "Kickbacks") in Millionenhöhe (oder ähnliche Geldwerte Leistungen) von Investmentfonds kassiert. Diese Zahlungen, die auf Investments seiner Kunden beruht hätten, seien nicht dem Beschwerdeführer persönlich zugestanden, sondern den Kunden bzw. der von ihnen beauftragten Controlling-Gesellschaft, für die er tätig gewesen sei. Zu den Hintergründen der Zahlungen habe er bisher keine Aussagen machen wollen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers begründe nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen den dringenden Tatverdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB).
3.4 In der umfangreichen Beschwerdeschrift wird (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes dargelegt: Es fehle am konkreten Tatverdacht einer ungetreuen Geschäftsbesorgung. Der Vorwurf einer Verletzung auftrags- oder arbeitsrechtlicher Verpflichtungen gegenüber den Kunden bzw. der Controlling-Gesellschaft beruhe auf reiner Mutmassung. Ein "Kontext oder Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten arbeits- oder auftragsrechtlichen Pflichtverletzung und der behaupteten unrechtmässigen Vereinnahmung der Zahlungen" sei nicht ersichtlich. Selbst wenn angebliche Kommissionszahlungen von Fondsgesellschaften an Firmen des Beschwerdeführers geleistet worden wären, seien diese (auch nach Darstellung der Staatsanwaltschaft) regelmässig schon vor dem Investment der BVK erfolgt. Ausserdem fehle es dem Beschwerdeführer an einer strafrechtlich relevanten Geschäftsführereigenschaft. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung der persönlichen Freiheit.
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2010 präzisiert die Staatsanwaltschaft die Verdachtsmomente wie folgt:
3.5.1 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hätten schon im Zeitpunkt der auf Partnerschaftverträgen basierenden Gesellschaftsgründung (nämlich im März 2006) Vorgespräche im Hinblick auf eine Mandatsvergabe durch die BVK stattgefunden. Der mitangeschuldigte Verantwortliche der BVK habe anlässlich der Einvernahme vom 21. Oktober 2010 bestätigt, dass bereits im Jahr 2005 solche Gespräche stattgefunden hätten. Entsprechendes ergebe sich auch aus einem Rundschreiben der fraglichen Gesellschaft vom 23. März 2006; dieses Schreiben an Fondsmanager (betreffend mögliche Investments der BVK) sei "keine zwei Tage nach der Gründung" der Gesellschaft erfolgt und bereits drei Monate vor der förmlichen Mandatsvergabe durch die BVK an diese Gesellschaft. Im Gesamtzusammenhang erscheine auch das Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd, es handle sich um einen blossen Zufall, dass der mitangeschuldigte Anlagechef der BVK die Überwachung eines involvierten Fonds ausgerechnet der fraglichen Gesellschaft anvertraute, deren (verdeckter) Verwaltungsratspräsident gleichzeitig Verantwortlicher des zu überwachenden Fonds gewesen sei.
3.5.2 Was die Strafbarkeit des untersuchten Verhaltens betrifft, vertritt die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die Unschuldsvermutung stehe der Bejahung eines dringenden Tatverdachtes der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht entgegen. Die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers sei voraussichtlich zu bejahen. Zwar hätten seine Kunden Grundsatzbeschlüsse zur Investitionsstrategie zunächst selbst gefällt. Aufgabe des Beschwerdeführers sei es jedoch gewesen, die Kunden darüber zu beraten, in welche Anlageinstrumente, etwa konkrete Hedgefonds, sie investieren sollten. Damit habe er das entscheidende "Schlüsselmoment" für den jeweiligen Anlageentscheid beigesteuert. Die Auffassung des Beschwerdeführers, Lehre und Praxis zur Rechtswidrigkeit von Retrozessionen seien unklar, lasse den dringenden Tatverdacht nicht dahinfallen. Im vorliegenden Fall habe der Sachrichter die Strafbarkeit zu prüfen. Gleiches gelte für die Frage, ob neben ungetreuer Geschäftsbesorgung allenfalls auch die Tatbestände der Veruntreuung oder des Betruges in Frage kämen.
3.6 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 StGB, sog. "Treuebruchstatbestand" der ungetreuen Geschäftsbesorgung). Bei Bereicherungsabsicht kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StG).
3.7 Die vorläufigen Ermittlungsergebnisse begründen (im Gesamtkontext der komplexen Strafuntersuchung betreffend Korruption und Wirtschaftsdelikte im Investitionsgeschäft institutioneller Anleger) den dringenden Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben könnte:
3.7.1 Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, er habe als Controller für Kunden (insbesondere die BVK), die hohe Kapitalbeträge bei Investmentfonds anlegten, sich von Letzteren sogenannte Retrozessionen (vertragswidrige Provisionen) auszahlen lassen, die nicht ihm zustanden, sondern seinen Kunden (bzw. der beauftragten Controlling-Gesellschaft). Falls sich dieser Vorwurf weiter erhärtet, droht dem Beschwerdeführer eine Verurteilung gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 StGB. Entgegen seiner Ansicht ist es rechtlich nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass seine Funktion als Controller und Berater für institutionelle Anleger, namentlich Pensionskassen, unter das Tatbestandselement der faktischen Vermögensverwaltung (oder der Beaufsichtigung einer Vermögensverwaltung) fallen könnte und dass die persönliche Vereinnahmung von massiven Retrozessionen bzw. "Kickbacks", welche ihm Fondsgesellschaften für die Vermittlung von Anlagen verdeckt gezahlt haben sollen, im vorliegenden Zusammenhang als Treuebruch und Pflichtverletzung gegenüber seinen Kunden (evtl. gegenüber der Controlling-Gesellschaft als seine Arbeitgeberin) zu qualifizieren wäre (vgl. dazu BGE 129 IV 124 E. 4. 1 S. 127 f.; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 279; Susan Emmenegger, Anlagekosten, Retrozessionen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Anlagerecht, Basel 2007, S. 59 ff.; Marcel Niggli, in: Basler Kommentar StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 158 N. 11 ff., 69, 104a, 110-112; Alex Vollmar, Die ungetreue Geschäftsführung, Diss. ZH 1978, S. 135-137; Niklaus Schmid, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Wirtschaftsdelikte im Tätigkeitsbereich der Aktiengesellschaft, SAG 46 [1974] 116 f.; Günter Stratenwerth/Guido Jenny/ Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 19 Rz. 3 ff.).
3.7.2 Auch das Vorbringen, die fraglichen Provisionen und Vergünstigungen seien (wenn überhaupt) grossteils schon bezahlt worden, bevor die Kapitalanlage in den fraglichen Hedgefonds erfolgte, vermag eine mögliche Strafbarkeit nicht auszuschliessen. Nach den vorläufigen Ermittlungsergebnissen konnte der Beschwerdeführer schon ab ca. 2005 (und spätestens ab März 2006) mit einschlägigen Aufträgen und bevorstehenden Investitionsentscheiden (insbesondere der BVK) rechnen. Wie die Staatsanwaltschaft darlegt, sei am 23. März 2006 ein entsprechendes Rundschreiben an interessierte Fondsmanager erfolgt. Die ersten Provisionen seien zwischen März und September 2006 eingegangen, weitere zwischen Juli 2006 und Oktober 2007. Im April/Mai 2007 habe die BVK USD 70 Mio. beim fraglichen (ab 2008 in Liquidation befindlichen) Fonds angelegt. Bei dieser Chronologie könnten die fraglichen Provisionszahlungen (bzw. Teile davon) auch im Hinblick auf konkret in Aussicht stehende Investitionen geleistet worden sein. In der Beschwerdeschrift werden die fraglichen Zahlungseingänge nicht bestritten; ebenso wenig macht der Beschwerdeführer Angaben zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Kommissionszahlungen.
3.7.3 Über das Dargelegte hinaus sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände rechtlicher und tatsächlicher Natur zum Tatverdacht nicht vom Haftrichter zu prüfen, sondern (falls sich die Verdachtslage erhärtet und Anklage erhoben wird) vom erkennenden Strafgericht.
4.
Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass hinsichtlich des haftrelevanten Vorwurfes der ungetreuen Geschäftsbesorgung der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr bestehe. Es könne daher offen bleiben, ob zusätzlich auch noch der separate Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben wäre (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7).
4.1 Es ist zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer diesbezüglich zulässige Rügen substanziiert hat.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird das Vorliegen von Verdunkelungsgefahr nicht bestritten. Was die besonderen Haftgründe betrifft, legt der Beschwerdeführer darin ausschliesslich dar, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, inwiefern der vom kantonalen Haftrichter dargelegten Kollusionsgefahr mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Haft ausreichend begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer offeriert unter dem Titel "Fluchtgefahr" lediglich eine "Fluchtkaution" (und erwähnt beiläufig die Möglichkeit einer Pass- und Schriftensperre bzw. einer polizeilichen Meldepflicht).
Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Fluchtgefahr bzw. Fluchtkaution (Beschwerdeschrift, S. 21-23) ist nicht einzutreten. Diese bilden ausdrücklich nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht ist auch nicht gehalten, das Vorliegen weiterer separater Haftgründe (über den nicht bestrittenen besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr hinaus) zu prüfen. Die Beschwerde enthält insofern keine ausreichend substanziierten bzw. den Streitgegenstand betreffenden Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster