BGer 6B_833/2010
 
BGer 6B_833/2010 vom 23.11.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_833/2010
Urteil vom 23. November 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. September 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen eine Eingliederungsberaterin einer Sozialversicherungsanstalt kein Strafverfahren unter anderem wegen Diskriminierung und Persönlichkeitsverletzung eröffnet wurde, da keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht zum einen vor, ein Gesprächsprotokoll dürfe nicht einen anderen Text enthalten, als denjenigen, den man wirklich besprochen habe. Zum anderen habe die Angeschuldigte schon früher den Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin negativ beeinflusst, was unter anderem zu ständigen Diskriminierungen bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen geführt habe. Beide Vorbringen sind nicht hinreichend konkret, so dass daraus nicht ersichtlich wird, inwieweit sich die Eingliederungsberaterin strafbar gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn