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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_731/2010
Verfügung vom 16. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
STWEG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Verwertung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung,
in die Stellungnahme vom 28. Oktober 2010 der (dazu aufgeforderten, anwaltlich vertretenen) Beschwerdegegnerin, die sich der aufschiebenden Wirkung widersetzt,
in Erwägung:
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Beschwerde mit Schreiben vom 14. November 2010 (Eingang beim Bundesgericht: 16. November 2010) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und dieser zu einer reduzierten Entschädigung an die Beschwerdegegnerin (für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung) zu verpflichten ist,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann